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EU-Führerschein

Vorbemerkung

Von einem Psychologen werden Sie nicht erwarten, dass er Ihnen rechtverbindliche Auskunft über einen legalen Sachverhalt geben kann, der selbst unter Juristen umstritten ist. Und in der Tat hat sich in der Frage der Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland mittlererweise eine Vielzahl von Varianten und Urteilen herausgebildet, die selbst für den Fachmann kaum mehr überschaubar ist.

Da das Thema aber noch immer hochaktuell ist und auch der verkehrspsychologischen Praxis regelmäßig entgegentritt, möchte ich auf einer eigenen Seite dazu Stellung nehmen. Ich darf vorausschicken, dass es sich hier um eine rein subjektive Meinung handelt und in allen Fällen der Rat eines sachkundigen Fachanwalts dringend einzuholen ist. Auch gilt es zu bedenken, dass sich die Rechtsprechung beständig ändert und eine Variante, die heute noch attraktiv erscheint, morgen schon obsolet sein kann. Zuletzt ist, wenn die Gerichte das letzte Wort gesprochen haben, damit zu rechnen, dass die Option eines ausländischen Führerscheins für den Fall, dass hier die Fahrerlaubnis entzogen wurde bzw. Eignungsbedenken vorliegen, weiterhin an Bedeutung verlieren wird. Denn auch wenn es so aussieht, als würde die ausländische Fahrerlaubnis dann uneingeschränkt von deutschen Führerscheinstellen anzuerkennen sein, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und ein korrekter ausländischer Wohnsitz vorliegt, haben führende Juristen sowie der Arbeitskreis des Deutschen Verkehrsgerichtstags 2015 eine Empfehlung ausgesprochen, die das Potential hat, den „Führerscheintourismus“ dauerhaft einzudämmen. So soll bei jedem Entzug der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren (im Wiederholungsfall 10 Jahren) eingeführt werden. Nur, wenn sich der Betreffende einer MPU stellt, d.h. seine nationale Eignung nachweist, darf er früher autofahren. Sollte diese Gesetzesänderung in Kraft treten und keine europarechtlichen Bedenken hervorrufen, dann wäre damit indirekt ein Großteil des Anreizes genommen, sich mittels eines ausländischen Führerscheins die MPU zu ersparen.

Lassen Sie mich dabei aber nicht stehen bleiben. Wir wollen auf dieser Seite sowohl die juristischen als auch die psychologischen Aspekte der ausländischen Fahrerlaubnis beleuchten. Ihre Entscheidung soll eine sein, bei der Sie sich wohlfühlen und die Ihnen auf Dauer hilft. Denn Sie wollen mit der Vergangenheit abschließen und einen wirklichen Neuanfang haben: einen, dem keine quälende Unsicherheit, kein Rechtsrisiko, keine Vorläufigkeit anhaften. Wenn Sie bereit sind, gemeinsam mit mir diesen ehrlichen Weg zu gehen, d.h. wenn Sie die Herausforderung annehmen und sich in einer MPU zu bewähren, dann haben Sie auch als Mensch gewonnen. Sie haben die Angst besiegt, die darin liegen könnte, in der MPU zu scheitern oder darin, die Fahrerlaubnis irgendwann doch wieder zu verlieren. Erst mit einer erfolgreichen MPU werden Sie sich wirklich frei fühlen und die Energie, die daraus erwächst, auf neue Lebensprojekte lenken. Es ist meine Aufgabe als Psychologe, Ihnen dabei zu helfen.

I. Die juristische Seite

Worum geht es?

Beginnen wir gleichwohl mit der juristischen Seite der ausländischen Fahrerlaubnis und versuchen wir, ein Gespür für die Thematik zu gewinnen. Was ist ein EU-Führerschein, was der sog. „Führerscheintourismus“ und worum geht es in der ganzen Diskussion?

1. EU-Führerschein

Unproblematisch ist der Begriff des EU-Führerscheins. Er besagt, dass ein innerhalb der EU erworbener Führerschein auch in allen anderen Staaten der Gemeinschaft gültig ist. Sie dürfen damit in allen diesen Staaten autofahren, d.h. Sie besitzen die entsprechende „Fahrerlaubnis“ (Deutschland), „Lenkberechtigung“ (Österreich) oder „Fahrberechtigung“ (Schweiz). Mit einem deutschen Führerschein dürfen Sie also im Ausland fahren, mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland. Hintergrund dieser Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse der EU-Staaten ist ein europäischer Grundrechtgedanke, das Ideal der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. In einem geeinten Europa sollten nationale Interessen zurücktreten und einer grenzübergreifenden Flexibilität weichen.

2. „Führerscheintourismus“

Bis heute heiß umkämpft hingegen ist der sog. „Führerscheintourismus“, d.h. die Umgehung von Eignungszweifeln in einem Staat durch Nutzung der Fahrerlaubnis eines anderen Staates. Prinzipiell kann das Dilemma in allen Staaten auftreten. Wir wollen uns jedoch aus Gründen der Übersicht auf den Sie vermutlich einzig interessierenden Fall beschränken: das Fahren in Deutschland mit einer durch einen ausländischen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis. Darf ein in Deutschland lebender Bürger, dem hier die Fahrerlaubnis entzogen wurde, mit einer in einem anderen Staat danach erworbenen Fahrerlaubnis fahren oder darf er es nicht? Ist es insbesondere möglich, die bei einem Entzug in Deutschland zumeist angeordnete MPU dadurch bedeutungslos zu machen, dass man sich im Ausland einen neuen Führerschein besorgt und dann mit ihm legal in Deutschland autofährt?

Der Kern des Dilemmas: das Problem der Harmonisierung

Zunächst würde man glauben, dass sich der Disput einfach lösen ließe. Man könnte festlegen, dass bei der Erteilung und Anerkennung von Führerscheinen ohne Eignungszweifel das internationale Recht gilt, bei der Erteilung und Anerkennung mit Eignungszweifeln jedoch das nationale Recht. Dann müsste sich jeder Staat im unproblematischen Standardfall zwar dem Diktat der Gleichberechtigung aller Führerscheine beugen, er hätte jedoch, wenn Interessen der Verkehrssicherheit betroffen sind, die Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden, wer fahren darf und wer nicht. Internationale Freizügigkeit und nationale Sicherheit wären so nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufeinander abgestimmt. Das europäische Recht und das nationale Recht wären „harmonisiert“. Und tatsächlich gewinnt man mit Blick auf das deutsche Fahrerlaubnisrecht und seine Einbindung in höherrangiges europäisches Recht den Eindruck, man habe in Deutschland eine solche Grenzziehung sich erhofft.

Allein, die Erwartungen wurden enttäuscht. Denn am Versuch einer Harmonisierung haben sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf der einen Seite, das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der anderen Seite in einer Vielzahl von Entscheidungen abgearbeitet, ohne dass es zu einer gänzlich befriedigenden Lösung gekommen wäre. Noch immer stehen sich die Parteien strittig gegenüber, noch immer sind die Richtlinien europäischen Rechts nicht adäquat in nationales Recht umgesetzt, noch immer beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Inlandsgültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Daher bestehen auch heute noch erhebliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anerkennung von Fahrberechtigungen, die nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurden. Jeder Autofahrer, der sich auf eine solche Fahrerlaubnis verlässt, muss mit einem gerichtlichen Nachspiel rechnen, wenn der Verdacht besteht, dass nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis vorliegen. Es geht – sie ahnen es – um die Frage des „wirklichen“ Wohnsitzes.

Die aktuelle Rechtslage

Wir wollen die juristische Bestandsaufnahme nicht verlassen, ohne uns über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Denn unabhängig davon, welchen Weg Sie in der Frage der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beschreiten, möchten Sie wissen, welches Ihre Rechte und welches Ihre Gefahren sind. Glücklicherweise liegen inzwischen einige aktuelle Artikel vor, die es selbst einem Nicht-Juristen ermöglichen, die Essenz der Rechtsprechung zu verstehen, wie sie der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorgibt.*

1. Führerscheinrichtlinien und Nationalrecht

Das Europarecht kennt zwei Richtlinien, in welchen die Frage der internationalen Anerkennung von Führerscheinen bzw. Fahrerlaubnissen festgelegt ist. Nachdem die Zweite Richtlinie von 1991 in die Jahre gekommen war und insbesondere auf die Frage des Führerscheintourismus keine Antworten geben konnte, wurde 2006 die bis heute gültige Dritte Richtlinie verabschiedet. Sie wurde auch von Deutschland in der Hoffnung unterzeichnet, damit eine endgültige Rechtsgrundlage zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu haben. Man vertraute darauf, dass die zuständigen Behörden des Auslands dann die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen würden, wenn in Deutschland ein Fahrverbot oder Entzug vorlag. Spätestens mit dem 19.1.2009 wurde die Richtlinie dann in deutsches Recht umgesetzt, indem man die Paragraphen 28 und 29 der Fahrerlaubnisverordnung anpasste. Wie oben beschrieben, gelang es jedoch nicht, diese Anpassung gänzlich im Einklang mit dem Europarecht vorzunehmen, so dass Einzelentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs die Richtlinie auslegen mussten.

2. Prinzip der wechselseitigen Anerkennung der Führerscheine

a. die Rechtssache „Kapper“ (29.4.2004)

Eine erste, weichenstellende Entscheidung kam 2004 in der Rechtssache „Kapper“. Hier wies der EuGH darauf hin, dass es gemäß der damals gültigen 2. Richtlinie zwar grundsätzlich einem Mitgliedsstaat gestattet sei, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht anzuerkennen, wenn gegen den Inhaber im Inland eine Maßnahme der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis vorlag. Doch betonte man, dass diese Ausnahme der Richtlinie „eng“ auszulegen sei und ein Mitgliedstaat sich nicht auf sie berufen konnte, um einer Person die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins auf unbestimmte Zeit zu versagen. Der europäische Gerichtshof hatte sich damit in einer ersten Tendenzentscheidung für die Grundfreiheiten seiner Bürger und gegen die deutschen Interessen entschieden.

In den Folgejahren bemühte sich der europäische Gerichtshof in einem guten Dutzend von Urteilen oder Beschlüssen, die Anfragen deutscher Gerichte differenziert zu beantworten, d.h. mittels Einzelfallentscheidungen die Rahmenbedingungen der Anerkennung oder Aberkennung ausländischer Führerscheine im Inland festzulegen. Wir können uns Einzelheiten dieses Disputs ersparen und gleich zu einer zweiten, richtungsweisenden Festlegung übergehen.

b. Die Rechtssache „Hofmann“ (26.4.2012)

2012 kam es zu einer weiteren Grundsatzentscheidung in der Rechtssache Hofmann. In ihr wurde der kritische Passus der nunmehr geltenden Dritten Richtlinie, welcher sich mit der Möglichkeit der Ablehnung einer ausländischen Fahrerlaubnis befasste, als „Rechtsfolgenverweisung“ ausgelegt, was bedeutet, dass diesbezüglich kein Unterschied zwischen der alten und neuen Richtlinie besteht. Damit war endgültig festgeschrieben, dass auch nach dem neuen Recht Führerscheine von europäischen Drittstaaten grundsätzlich anzuerkennen seien. Wir wollen den Leitsatz dieses Urteils hier im Original hersetzen, da er uns hilft, die Bedingungen einer Erteilung zu fixieren:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.“

Nimmt man den Passus genau in den Blick, so erkennt man die beiden entscheidenden Grundvoraussetzungen zur Anerkennung des ausländischen Führerscheins:

1. Die Sperrfrist muss abgelaufen sein.

2. Der Inhaber muss einen ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben.

Ergänzen wir im Interesse der Vollständigkeit aus einem anderen EuGH-Urteil (Rechtssache „Halbritter“ vom 6.4.2006) noch eine dritte Bedingung, dann haben wir alle gegenwärtig geltenden Voraussetzungen zusammengefasst:

3. der Autofahrer darf seither nicht mehr aufgefallen sein.

Wer also alle drei Voraussetzungen erfüllt, darf nach geltendem Europarecht mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland autofahren.

c. Eignungsüberprüfung und MPU

Auch mit Blick auf die Frage, wer die Eignung eines Kraftfahrers bei der Neuerteilung zu überprüfen hat und ob ein Land das Recht hat, die nationalen Bedingungen der Wiedererteilung geltend zu machen, legte sich der europäische Gerichtshof im Einklang mit früheren Urteilen fest. So wurde erneut bestätigt, dass es ausschließlich Sache des die neue Fahrerlaubnis ausstellenden Staates sei, zu prüfen, ob die Eignungsmindestvoraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen. Mit der Ausstellung eines solchen Führerscheins war davon auszugehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte. Insbesondere aber durfte das Inland die Anerkennung nicht von strengeren eigenen Eignungsvoraussetzungen, etwa einer MPU, abhängig machen. Andernfalls wäre die Souveränität des Ausstellerstaats in Sachen Eignungsüberprüfung in Frage gestellt.

Hier der genaue Wortlaut (Rechtssache „Hofmann“, Randnr: 84):

„In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof… entschieden hat, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis – insbesondere nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis – von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht“.

Ergänzen wir aus einem früheren Urteil (Rechtssache „Akyüz“ vom 1.3.2012, Randnr. 56):

„Hätte zum anderen der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu versagen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins im Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung eines ersten Führerscheins verweigert worden sei und dass der Ausstellerstaat nicht geprüft habe, ob die Gründe für diese Weigerung entfallen seien, so hätte dies zur Folge, dass der Mitgliedstaat mit den strengsten Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins bestimmen könnte, wie hohe Anforderungen die übrigen Mitgliedstaaten einhalten müssen, damit die dort ausgestellten Führerscheine in seinem Hoheitsgebiet anerkannt werden können.“

Der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung von Führerscheinen und die dem Ausstellerstaat obliegende Souveränität in der Überprüfung der Eignungsfrage wären damit ad adsurdum geführt. Die deutsche Gerichtsbarkeit war mit dem Versuch gescheitert, die im Inland geltende MPU auch Inhabern ausländischer Führerscheine abzuverlangen. Wer nach Ablauf der in Deutschland geltenden Sperrfrist im Ausland wohnte und dort legitim einen Führerschein erwarb, durfte und darf damit in Deutschland fahren, solange er nicht erneut verkehrsauffällig wird bzw. gegen deutsches Recht verstößt.

Haben wir es damit geschafft und sind jetzt alle Zweifel mit Blick auf die ausländische Fahrerlaubnis beseitigt? Wenn man sich alleine auf die hier vorgestellten Urteile beruft, möchte man die Frage bejahen, doch wird es Sie nicht überraschen zu erfahren, dass die Verhältnisse komplexer sind. Denn wie so oft in juristischen Fragen liegt der Teufel im Detail, was hier bedeutet, in der Umsetzung der Voraussetzungen. Auch sind deutsche Juristen nicht untätig geblieben. Eine Gesetzesnovelle ist vorbereitet, die das Potential hat, der deutschen Sicht doch noch zu Ihrem Recht zu verhelfen, d.h. die Entscheide des Europäischen Gerichtshofs indirekt auszuhebeln.

Wir wollen uns auch diese letzten beiden Gesichtspunkte der Anerkennung ausländischer Führerscheine bzw. der Durchsetzung eigener Eignungsvoraussetzungen genauer ansehen, damit Sie einen umfassenden, auch zu erwartende künftige Entwicklungen beinhaltenden Überblick gewinnen. Erst dann können Sie – unter Nutzung rechtskundiger Fachberatung – entscheiden, ob ein solcher Führerschein etwas für Sie ist, ob Sie die Voraussetzungen für seinen Erwerb erfüllen und beibehalten können und welches Risiko Sie dabei eingehen, oder ob Sie es vorziehen, sich mit einer deutschen Fahrerlaubnis sicher und endgültig zu rehabilitieren.

Die Frage nach den psychologischen Kosten der ausländischen Fahrerlaubnis ist damit unbeantwortet. Sie wird uns im zweiten Teil dieses Textes interessieren und Antworten erbringen, die ebenfalls nicht den Augenblick nur angehen, sondern weiter in die Zukunft blicken.

3. Die korrekte Umsetzung der ausländischen Fahrerlaubnis

Wir wissen nunmehr, dass die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis an drei Voraussetzungen hängt, dem Ablauf der Sperrfrist, dem legitimen Wohnsitz im Ausland sowie einer seither gegebenen Verkehrsbewährung. Es bereitet wenig Mühe zu sehen, dass (bei der gegenwärtigen Rechtslage) einzig der zweite Aspekt wirklich kritisch und strittig ist und auf ihn haben sich zunächst alle Bemühungen geworfen, die ausländische Fahrerlaubnis im Inland anzugreifen.

a. Das Wohnsitzprinzip

Nur, wer aufgrund „unbestreitbarer Informationen“ seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat, besitzt Anspruch auf eine auch hier geltende ausländische Fahrerlaubnis. Er muss hierzu im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Fahrerlaubnis mindestens 185 Tage im Jahr im Ausstellerstaat „wohnen“, d.h. den Schwerpunkt seiner persönlichen (privaten/beruflichen) Bindungen dort haben bzw. dorthin verlegt haben. Dabei darf die Fahrerlaubnis bereits früher, nämlich mit Wohnsitznahme erteilt werden, wenn als gesichert anzunehmen ist, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat und sich dort mehr als das kritische halbe Jahr aufhalten wird.

Wie der europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt hat, führt ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip zur rückwirkenden Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland. Wenn sich also herausstellen sollte, dass der Autofahrer nicht wirklich im Ausland wohnt, sondern sich dort nur kurze Zeit aufgehalten und einen fiktiven Wohnsitz begründet hat, dann muss eine solche Fahrerlaubnis im Inhalt nicht anerkannt werden. Der Betreffende hätte dann gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen und sich auch strafrechtlich in Gefahr gebracht.

b. Erkenntnismittel bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

Noch immer sind wir nicht am Ende des juristischen Labyrinths angelangt. Denn natürlich wird Sie auch hier interessieren, wie ein solcher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip festgestellt werden soll bzw. welche Möglichkeiten das Inland hat, jenen Inhabern der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Schliche zu kommen, die nicht in Deutschland wohnen.

Auch hier ist das Recht diffus genug, um sich selbst ausreichend im Gespräch zu halten. Nach Ansicht des EuGH muss sich ein „berücksichtigungsfähiger Wohnsitzverstoß“ entweder aus dem Führerschein selbst ergeben oder anderen, vom Ausstellerstaat herrührenden „unbestreitbaren Informationen.“ Sehen wir uns die in der Praxis üblichen Konstellationen näher an.

α. Eintragung im Führerschein

Wenn im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, dann liegt nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis einer Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses vor. Die Fahrerlaubnis wird dann aberkannt. Möglichkeiten einer Beweiswiderlegung sollen uns hier nicht beschäftigen, da sie bei Gericht kaum durchdringen dürften. Während in früheren Jahren häufiger Führerscheine mit deutschem Wohnsitz erteilt wurden, haben sich die auf den Führerscheintourismus spezialisierten Anbieter inzwischen auf die Sachlage eingestellt, so dass dieser Ablehnungsfall immer seltener geworden ist.

β. Andere, vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen

Es ist verständlich, dass hier die größte rechtliche Relevanz in der Frage des Wohnsitzverstoßes liegt. Dass wir uns aber zugleich auf dem Terrain der größten Unsicherheit bewegen, wird Sie kaum erstaunen. Betrachten wir auch hier die rechtlichen und rechtspraktischen Verhältnisse, wie sie uns in der Fachliteratur berichtet werden. Entscheidend ist zunächst, dass einzig Informationen des Ausstellerstaats bei der Frage des Wohnsitzverstoßes berücksichtigt werden dürfen. Selbst wenn also beispielsweise der Inhaber eines ausländischen Führerscheins einer deutschen Behörde oder einem deutschen Gericht gegenüber den Wohnsitzverstoß eingeräumt hat, darf eine solche Aussage im vorliegenden Rahmen nicht verwendet werden.

Entscheidend ist weiterhin, dass die Informationen unbestreitbar sein müssen, was bedeutet, dass sie beweisen müssen, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellerstaats hatte. Für Gerichte liegen ein solcher Beweis bzw. die Unbestreitbarkeit dann vor, wenn „kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch“ noch am Fehlen des Wohnsitzes zweifelt.

Wenn auch die rechtsverbindlichen Informationen letztlich vom Ausstellerstaat kommen müssen und unbestreitbar sein sollen, brauchen sich auf der anderen Seite mögliche Anhaltspunkte für die Nichtbeachtung des Wohnsitzprinzips nicht auf jene Information nur beschränken, die der Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung stellt. Konkret bedeutet dies, dass deutsche Behörden und Gerichte im Verdachtsfall alle, auch aus eigener Recherche und Mitteilungen Dritter stammenden Sachverhalte mit berücksichtigen können. Liegt ein solcher Fall vor, dann steht es den Behörden frei, eigene Ermittlungen aufzunehmen und beim Ausstellerstaat zusätzliche Informationen einzuholen. In der Praxis wird davon durchaus Gebrauch gemacht, d.h. Auskünfte von Polizei und Zoll, Erkenntnisse der Ausländerbehörde oder ein Einblick ins Melderegister des Ausstellerstaates, ja sogar Informationen von weiteren Mitgliedsstaaten sind hier verwertbar. Dasselbe gilt auch für Zeugenaussagen zum Wohnsitz des Betreffenden, die etwa auf dem Weg der Rechtshilfe von einem ausländischen Gericht protokolliert sind, wobei „das jeweilige Tatgericht unter umfassender Würdigung der weiteren Umstände“ die Unbestreitbarkeit zu entscheiden hat. Der Autofahrer findet sich mit anderen Worten, wenn es eng wird, vor Gericht wieder und muss seinen Fall dort geltend machen.

γ. Die Folgen eines Wohnsitzverstoßes

Was passiert, wenn ein solcher Verstoß vorliegt bzw. ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass Sie nicht im Ausstellerstaat wohnen? Die mildeste, für Sie aber immer noch negative Konsequenz ist, dass Ihnen die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis aberkennt, d.h. Sie in Deutschland nicht autofahren dürfen. Sie haben damit die Rechtssituation dessen, der sich einer MPU zu stellen hat.

Viele Autofahrer könnten sicher damit leben, wenn Sie wüssten, dass es dabei bleibt. Sie hätten dann ohne Risiko einen untauglichen Versuch unternommen und außer Geld nichts verloren. Leider ist dies nur die eine Konsequenz. Die mögliche zweite ist härter und geht über die finanzielle Malaise hinaus.

Denn wenn der Wohnsitzverstoß offenkundig ist, verfällt nicht nur sofort rückwirkend die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis.**

Es besteht zudem die Gefahr, dass nachträglich ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wird. Strafbar macht sich nämlich prinzipiell jeder, der mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fährt, ohne die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen.

Auch hier steht es Ihnen frei, eine Vielzahl von Urteilen und Kommentaren durchzusehen und sich darüber zu informieren, ob in Ihrem Fall eine Strafbarkeit gegeben ist oder nicht. Sie werden dann auf die Frage stoßen, ob ein einfacher oder ein fortgesetzter Wohnsitzverstoß vorliegt, ob Sie dabei einem unvermeidlichen Verbotsirrtum unterlegen sind, d.h. glaubhaft machen können, dass Sie die einschlägige Rechtslage weder kannten noch kennen konnten bzw. wie es zuletzt um Sie bestellt ist, wenn die Führerscheinstelle Ihnen eine behördliche Untersagungsverfügung zugestellt, d.h. Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie nicht mehr in Deutschland mit dem Auto fahren dürfen.

Nur ein kompetenter Anwalt kann Ihnen dabei helfen, denn nur er kann Chancen und Risiken abschätzen. Ob Sie an den richtigen Mann geraten, ob seine Einschätzung dann auch vor Gericht gilt, d.h. von einem Tatrichter geteilt wird oder ob Sie zuletzt neben dem Verlust des Geldes auch strafrechtlich verurteilt werden, wird Ihnen vermutlich niemand sicher sagen können. Denn das Risiko, dass die Sache scheitert, tragen alleine Sie. Sie wären in den Augen des Gerichts derjenige gewesen, der sich der deutschen Eignungsüberprüfung entzogen und eine diffuse Rechtslage ausgenutzt hat, um den Tatbestand der Umgehung zu verwirklichen: den des „Scheinwohnsitzes“, der Sie nicht zu einer ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt. Insofern sollten Sie die Empfehlung des Vorsitzenden Richters Felix Köhl am Verwaltungsgericht München durchaus ernst nehmen, der schreibt: „Von der Möglichkeit des Erlasses eines die Inlandsungültigkeit feststellenden Verwaltungsaktes sollte, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, intensiv Gebrauch gemacht werden. Hierdurch können etwa vorhandene Zweifel über die Rechtslage wirksam ausgeräumt werden.“ (Köhl, 2015: 12).

Damit sollte klar geworden sein: trotz einer in seiner Grundtendenz einheitlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis insbesondere mit Blick auf die Umsetzung des Wohnsitzprinzips komplex. Fehler in der Realisierung desselben gehen zu Ihren Lasten, d.h. bergen das Risiko eines erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Schadens.

Ausblick: die Gesetzesnovelle des Deutschen Verkehrsgerichtstags 2015

Sie kennen jetzt die aktuelle Rechtslage, Ihre gegenwärtigen Risiken und Chancen. Noch nicht besprochen haben wir freilich Entwicklungen der Zukunft, die bereits jetzt im Raum stehen. Denn die deutschen Juristen sind nicht untätig gewesen. Eine Gesetzesinitiative ist formuliert, die dem Führerscheintourismus viel grundlegender begegnen möchte, als dies aufgrund der bindenden Wirkung der EuGH-Entscheidungen gegenwärtig möglich ist. Was führende Juristen bereits seit längerem schon gefordert haben, findet sich jetzt in einer Empfehlung, die der Arbeitskreis I des Deutschen Verkehrsgerichts Januar 2015 in Goslar abgegeben hat.

Dort stellt man zwar die ständige Rechtsprechung des EuGH nicht in Frage, d.h. man akzeptiert, dass EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen sind, die nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden, doch man verwahrt sich dagegen, dass ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren darf.

Nachdem der Versuch, den Führerscheintourismus durch Einforderung des Wohnsitzprinzips auszuhebeln, nur bedingt wirksam ist, da die Voraussetzungen der Prüfung nicht ausschließlich in deutschen Hand sind, man bekanntlich hier auf die Hilfe fremder Behörden angewiesen ist, verspricht eine Änderung der Sperrfrist ebenso einfache wie wirkungsvolle Abhilfe. Denn jetzt läge es einzig in der Hand der deutschen Behörden, auf die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis Einfluss zu nehmen.

Wie könnte diese Änderung aussehen? Es soll bei jedem Entzug der Fahrerlaubnis eine gesetzliche Sperre von fünf Jahren, im Wiederholungsfall von 10 Jahren eingeführt werden. Wenn der Betroffene vor dieser Zeit fahren möchte, dann steht es ihm frei, nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfrist eine Aufhebung der längeren Sperrfrist zu erwirken, indem er mittels einer MPU den deutschen Eignungsnachweis erbringt.

Die Pointe dieser Novelle liegt darin begründet, dass sich für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nichts ändert. Wenn aber bei Entzug bzw. Eignungszweifeln im Laufe der längeren Fünf- oder Zehnjahresfrist im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben wird, dann greift die Sperrfristvoraussetzung des EuGH, d.h. nur auf Antrag und nur nach bestandener Eignungsprüfung wird die Fahrerlaubnis erteilt. Der Betreffende hätte dann de facto die Möglichkeit, sich entweder der MPU zu stellen oder die ihm auferlegte maximale Sperrfrist abzuwarten. Dies würde das Recht auf den Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis zwar nicht grundsätzlich unterbinden, ihre Attraktivität aber stark einschränken, da sie erst nach Ablauf der langen Sperrfrist gültig wäre.

Noch ist unklar, ob und wann diese Novelle ins Deutsche Gesetz aufgenommen wird und natürlich ist auch noch offen, ob sie dann auf europarechtliche Bedenken treffen wird. Nachdem der EuGH freilich in einer aktuellen Entscheidung des 23.4.2015 eine Tilgungsfrist von fünf Jahren für verhältnismäßig erachtet hat, besteht berechtigte Aussicht, dass wenigstens eine fünfjährige Sperrfrist die höchstrichterliche Hürde nimmt.

Zusammenfassung

Lassen Sie uns die Rechtsfrage nicht weiter vertiefen. Die Literatur oder ein Fachanwalt kann Ihnen dabei sicherlich hilfreich sein. Ich denke, Sie haben auch so verstanden. Wenn auch die Bedingungen einer Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis inzwischen formal weitgehend geklärt sind, d.h. nach Ablauf der Sperrfrist bei legitimem Wohnsitz im Ausland und keiner weiteren Auffälligkeit die deutsche Behörde die Fahrerlaubnis erteilen muss, birgt insbesondere die Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung unkalkulierbare Gefahren. Sollten Sie tatsächlich nicht im Ausland wohnen und eines der im Internet verfügbaren Angebote eines EU-Führerscheins wahrgenommen haben, dann verbleibt Ihnen mit Blick auf den Wohnsitz eine Rechtsunsicherheit. Sie müssen damit rechnen, dass Informationen auftauchen, die Sie belasten und Sie müssen damit rechnen, dass deutsche Behörden darangehen, alle Daten des Ausstellerstaates, derer Sie habhaft werden können, gegen Sie auszuspielen. Ja selbst ein wo auch immer herrührender, begründeter Verdacht kann zunächst einmal ein Gerichtsverfahren, ein Tatgericht auf den Plan rufen und Sie strafrechtlich in Gefahr bringen bzw. zu einer Verurteilung gemäß Fahrens ohne Fahrerlaubnis führen.

Zuletzt hat eine Gesetzesnovelle deutscher Juristen gezeigt, dass man bereit ist, dem Führerscheintourismus durch erhebliche Verlängerung der Sperrfrist die Attraktivität zu nehmen. Es ist also unbestimmt, ob bzw. ab wann eine ausländische Fahrerlaubnis selbst unter Einhaltung aller Voraussetzungen in Deutschland gültig sein wird und natürlich ist auch unbestimmt, ob weitere Gesetzesänderungen die Sachlage noch weiter erschweren. Dies alles müssen Sie bedenken, bevor Sie sich zu einer ausländischen Fahrerlaubnis entschließen. Dies alles können Sie vermeiden, wenn Sie sich in Deutschland rehabilitieren. Zwar sind auch eine verkehrspsychologische Beratung und die MPU mit Kosten verbunden, auch geht es nicht ohne persönliche Anstrengung und Veränderung, um sich ein positives Gutachten zu sichern, doch profitieren Sie in doppelter Hinsicht davon. Ihr Leben ist neu geordnet und der Führerschein, den Sie haben, bleibt dauerhaft gültig.

II. Die psychologische Seite

Kommen wir jetzt zur psychologischen Seite des EU-Führerscheins. Beschäftigen wir uns nicht mehr länger damit, ob Sie eine solche Fahrerlaubnis legal erwerben dürfen oder nicht, sondern gehen wir der interessanteren Frage nach, ob Sie sie erwerben wollen bzw. erwerben sollen. Gerne würde ich mit Ihnen etwas bei diesen Gedanken verweilen und einige der Beweggründe betrachten, die dazu führen mögen, den beschwerlichen Weg einer ausländischen Fahrerlaubnis auf sich zu nehmen. Es würde mich freuen, wenn diese Unterredung auch Ihrem Fall mehr Klarheit verschaffen könnte und Sie eine Entscheidung finden, die Ihnen auf Dauer hilft.

Wir erleichtern uns die Aufgabe, indem wir uns überlegen, was dagegen spricht, sich in Deutschland zu rehabilitieren und damit die Sache mit der Fahrerlaubnis nach geltendem Inlandsrecht aus der Welt zu schaffen.

Das Nicht-Können

Einer der Gründe könnte sein, dass Sie einfach nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine positive MPU zu erfüllen. Ich glaube nicht, dass Sie zu diesen Menschen gehören und ich bin davon überzeugt, dass fast alle Autofahrer, die sich ehrlich um Rehabilitation bemühen, auch die Chance haben, den Führerschein auf herkömmlichem Weg über eine Begutachtung wiederzuerlangen, doch sollten wir uns nichts vormachen. Es gibt Menschen, für die das nicht oder noch nicht gilt. Beispiele lassen sich rasch anführen: zu denken wäre etwa an Alkoholabhängige, die ihr Trinken nicht mehr im Griff haben oder an Drogenabhängige mit einer analogen Misere. Auch reihen sich Personen hier ein, die aufgrund von privaten Verwerfungen oder einer beruflichen Drucksituation nicht mehr die innere Ruhe bzw. die äußeren Zeitbedingungen vorfinden, um entspannt und regelkonform autozufahren. Die vielseitigen Belastungen übertragen sich auch auf das Fahrverhalten und führen zu wiederholten Verkehrsverstößen. Besserungsbemühungen scheitern an der im Spannungsfeld des Lebens nicht mehr garantierbaren Umsetzung.

In den genannten Fällen fehlender Eignung liegt es zunächst scheinbar nahe, die Zuflucht in einer ausländischen Fahrerlaubnis zu suchen. Denn wenn ich weiß, dass ich mich im Inland unter den gegebenen Lebensbedingungen nicht rehabilitieren kann, warum sollte ich dann nicht den einzig verbliebenen Weg über das Ausland nehmen? Lassen wir die Frage beiseite, ob ein solcher Schritt ethisch vertretbar ist und gehen wir der grundsätzlicheren Frage nach, welche Aussicht er hat.

Es ist richtig, dass auch der hier nicht mehr geeignete Autofahrer sich vorübergehend eine gültige EU-Fahrerlaubnis verschaffen kann, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllt. Die Frage ist nur, für wie lange. Denn wenn die schadhaften Lebensbedingungen weiterhin vorherrschen, die einst den Führerschein nahmen, dann dürfte die Freude über die neue Fahrerlaubnis nur von begrenzter Dauer sein. Wer sein Leben nicht im Griff hat, wird früher oder später wieder auffallen. Wo eine Perspektive der Besserung fehlt, ist eine Rückkehr des Alten zu erwarten, freilich diesmal mit erschwerten juristischen Konsequenzen. Niemand hindert ein deutsches Gericht, im Wiederholungsfall in Kenntnis der ausländischen Fahrerlaubnis eine lange Sperrfrist zu verhängen, die dann einen entsprechenden Neuversuch blockiert. Und niemand hindert es auch daran, die Möglichkeit des Strafrechts auszureizen, um im Zweitfall eine Bewährungsstrafe, im Drittfall gar eine Haftstrafe auszusprechen.

Jeder erfahrene Verkehrspsychologe kennt vergleichbare Szenarien, in denen selbst Klienten, die jetzt alles für ihre Rehabilitation zu tun bereit waren, vor einer existenziellen strafrechtlichen Bedrohung standen. Sie hatten das Führerscheinbegehren mit einem Kampf um die eigene Freiheit eingetauscht. Ich denke, Sie wollen nicht zu diesen Klienten gehören und ich bin überzeugt davon, dass Sie mehr erreichen können. Gehen wir also zum nächsten Motiv einer fremden Fahrerlaubnis über.

Das Nicht-Wollen

Nehmen wir an, Sie sind zwar prinzipiell in der Lage, sich zu rehabilitieren, doch Sie wollen dies nicht tun. Dafür mag es zwei Arten von Gründen geben.

1. Sie haben kein Geld für eine Rehabilitation

Ich nehme dieses Bedenken sehr ernst. Wir alle wissen, wie teuer das Leben ist, wie viele Zusatzausgaben es mit sich bringt und wie hart man für jedes Mehr an Wohlstand arbeiten muss. Ich kann Ihnen hier keinen falschen Trost vorgaukeln. Wenn Sie die Kosten einer Wiedererteilung zusammennehmen, dann werden Sie mit Sicherheit einen vierstelligen Eurobetrag zu investieren haben. Es mag sein, dass dieses Geld einfach nicht haben.

Mein einziger Rat wäre, dass Sie das Ziel nicht ganz aus den Augen verlieren, sondern sich eine großzügigere Perspektive einräumen. Beginnen Sie zu sparen. Legen Sie, auch wenn es nur eine kleine Summe ist, jeden Monat etwas zur Seite und motivieren Sie sich durch ein Positivbild des Erfolgs. Spüren Sie dann das Momentum ihres Fortschritts und freuen Sie sich daran, dass Sie jeden Tag Ihrem Ziel näher kommen.

Vielleicht ist es Ihnen auch möglich, die Hilfe von Freunden, von Verwandten oder Ihres Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen und sich das nötige Geld zu leihen im Wissen, dass Sie mit der Mobilität bessere Voraussetzungen haben, es zurückzuzahlen. Wir allen scheuen uns oft, in einer Notlage Andere um Hilfe zu bitten, d.h. den uns Nahestehenden zu zeigen, dass wir selber an die Grenzen unserer Möglichkeiten gestoßen sind. Ich denke, das muss nicht sein. Wann soll Freundschaft sich denn bewähren, wenn nicht in solchen Augenblicken? Überlegen Sie sich, ob Sie einem guten Freund in ähnlicher Lage helfen würden, wenn Sie die Möglichkeit hätten und fragen Sie ihn einfach. Sie haben jetzt das Recht dazu.

Zuletzt sollte der Blick auf das Geld uns nicht für die Einsicht blind machen, dass auch die EU-Fahrerlaubnis alles andere als preiswert ist. Denn Sie haben die Erstkosten der Anschaffung und mögliche Folgekosten, von denen Sie jetzt noch nichts wissen. Werden Sie später einmal einen Anwalt benötigen, werden Sie sich gerichtlich verantworten müssen, werden Sie zuletzt doch den deutschen Rehabilitationsweg gehen, d.h. jenes Geld ausgeben müssen, dass Sie einsparen wollten? All das wissen Sie solange nicht, solange Sie keine dauerhaft sichere Fahrerlaubnis haben und all das wäre bei einem Kassensturz mit zu bedenken.

Geld sollte und darf bei einer Sache, die so wichtig ist wie Ihre Fahrerlaubnis, nicht das einzige, nicht das entscheidende Kriterium sein. Es gibt andere, wichtigere Kriterien.

2. Sie sehen nicht ein, warum Sie sich rehabilitieren sollen

Gehen wir davon aus, dass Sie sich durchaus rehabilitieren könnten, es aber nicht wollen, weil Sie nicht einsehen, warum Sie das tun sollen. Sie könnten prinzipiell also durchaus auf den Konsum von Alkohol oder Suchtmittel verzichten, Sie könnten Ihren Berufsstress reduzieren, Sie könnten Ihr Fahrverhalten verändern und Sie könnten auch eine MPU bestehen, doch Sie wollen das nicht. Vielleicht sind Ihnen diese Änderungen zu aufwendig. Vielleicht sehen Sie auch einfach nicht ein, warum Sie Bedingungen erfüllen müssen, die für andere Autofahrer oder in anderen Ländern nicht gelten. Vielleicht fragen Sie sich, welches Recht der Staat hat, sich dergestalt in Ihre Privatangelegenheiten einzumischen. Warum sollen Sie nicht einfach die objektiv bestehende Rechtslage zu Ihren Gunsten anwenden? Niemand hat sich doch daran zu stoßen, dass Sie geltendes Recht, das für jeden gilt, vorteilhaft nutzen, mithin die Optionen, die der Europäische Gerichtshof geschaffen hat, im eigenen Fall beanspruchen.

Juristisch habe ich Ihren Argumenten nichts entgegenzusetzen. Sie haben dieses Recht und niemand kann Sie daran hindern, es geltend zu machen. Ich würde Sie gerne auf etwas anderes aufmerksam machen. Ich würde Sie bitten, Psychologe in eigener Sache zu sein und gemeinsam mit mir zu überlegen, ob Sie sich damit einen Gefallen tun bzw. ob Sie sich – wenn Sie diesen Weg gehen – wirklich auf sich selbst und Ihre Disziplin verlassen können.

Ihr Modell kann funktionieren, wenn Sie nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihr Leben ändern und sich im Straßenverkehr bewähren. Sie dürften dann im Inland fahren und würden hier nicht mehr auffallen. Die Frage, die ich Sie bitte, einer ehrlichen Prüfung zu unterziehen, ist aber die: wird es so auch kommen? Werden Sie, ohne dazu „gezwungen“ zu sein, jene anstrengenden Veränderungen tatsächlich umsetzen und dauerhaft beibehalten, die Sie unter dem Eindruck des verlorenen Führerscheins sich vorgenommen haben?

Sigmund Freud äußerte einmal, er sei alt genug, um zu wissen, dass sich Menschen nicht ändern, aber noch immer jung genug, um es jeden Tag neu zu versuchen. Lassen Sie mich etwas optimistischer sein, ohne das Bonmot des großen Psychoanalytikers ganz aus den Augen zu verlieren. Meine Erfahrung als Verkehrspsychologe ist, dass Menschen durchaus in der Lage sind, sich zu ändern. Meine Erfahrung ist aber auch die, dass solche Änderungen umkehrbar sind und wir immer wieder dazu neigen, uns selbst zu belügen. Der Selbstbetrug ist umso wahrscheinlich, je weniger wir gezwungen sind, ihm auf die Spur zu kommen. Und er kann dazu führen, dass wir uns zu sicher fühlen, die Gefahr eines Rückfalls unterschätzen und in unserer Anstrengung nachlassen.

Nehmen wir ein naheliegendes Beispiel. Ein Kraftfahrer erwirbt nach einer Alkoholfahrt die ausländische Fahrerlaubnis. Er trinkt weniger und er trennt Trinken und Fahren. Er ist sich sicher, nicht mehr aufzufallen. Das Modell überzeugt ihn und bestätigt ihn darin, richtig gehandelt zu haben. Und dennoch hat es einen Haken. Es hat ihn geschont und ihm einen Kompromiss schmackhaft gemacht, der deutlich wird, wenn man seinen Weg mit jenem der herkömmlichen Rehabilitation vergleicht. Denn er hat nicht wenigstens für eine bestimmte Zeit ganz auf den Konsum von Alkohol verzichtet. Er hat nicht in einer professionellen Beratung die Hintergründe seines Trinkens analysiert. Sein Verständnis des Kontrollverlusts, sein Bewusstsein der Rückfallgefahren und seine Vermeidungsplanung sind nicht in kritischem Dialog mit einem Fachmann entstanden.

Weil er leichter an die Fahrerlaubnis gelangte, weil er nicht so radikal sich von seinem früheren Leben distanzieren musste, weil er nicht so tief in die eigene Persönlichkeit und die Gründe des einstigen Scheiterns vordringen musste und weil seine Lösung näher an der Vergangenheit liegt, ist er mit größerer Wahrscheinlichkeit ihren Gefahren ausgesetzt: er trägt – wie sich die Fachsprache ausdrückt – ein höhere Rückfallrisiko.

Ich kenne Sie nicht, darf mir kein Urteil über Ihre Aufrichtigkeit und Selbstdisziplin erlauben und kann selbstverständlich auch nicht wissen, wie stabil der von Ihnen eingeschlagene Weg ist. Gerne würde ich aber, falls Sie mit dem kritischen Gedankengut dieses Passus sympathisieren, anregen, dass Sie der Frage der richtigen Rehabilitation nicht ausweichen und prüfen, ob der leichtere Weg in Ihrem Falle auch der sicherere ist. Wenn Sie bereits auf andere Seiten meines Internetauftritts gestoßen sind, werden Sie wissen, dass ich mich für den anstrengenderen Weg über die klassische Rehabilitation einsetze, weil ich glaube, dass Sie sich damit einen Gefallen tun. Die MPU verlangt unbestritten viel von Ihnen. Sie greift fraglos in Ihr Leben ein und es mag offen bleiben, ob sie bzw. das sie einfordernde Recht hier zu weit gehen. Doch es muss nicht offen bleiben, dass sie auch eine große Chance birgt: die Chance, dass Sie langfristig von der Bemühung profitieren. Denn wenn Sie wirklich nachhaltig etwas an Ihrem Leben ändern müssen, wenn Sie sich Zeit nehmen müssen, darüber mit einem Fachmann zu sprechen, wenn Sie in diesen Gesprächen sich selbst und Ihre Mitwelt besser verstehen und wenn Sie den Stolz spüren, aus eigener Kraft etwas zum Guten gewendet zu haben, dann wird dieses Erleben Sie als Mensch neu formen. Dann wird die Erfahrung des Führerscheinverlustes, so schmerzhaft sie war, einen Neubeginn eröffnet haben, der weit in die Zukunft reichen kann.

Der fehlende Mut oder die Angst vor der MPU

Wir sind jetzt bereit, uns dem letzten Grund für den Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis zuzuwenden. Er wird uns noch tiefer in die menschliche Seele führen und die Frage der Angst berühren, der Angstüberwindung und der Freiheit.

Wenn mir auch verlässliche Statistiken nicht vorliegen, so möchte ich doch meinen, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil derjenigen, die einer MPU aus dem Weg gehen, dies nicht tun, weil Ihnen die Möglichkeit eines positiven Gutachtens vorenthalten wäre. Sie tun es vielmehr deshalb, weil Sie Angst vor der MPU haben. Betrachten wir diese Angst etwas näher und suchen wir Möglichkeiten ihrer Überwindung. Ich würde hierzu gerne einige Beispiele für Angst voranstellen, dann aber viel grundlegender etwas darüber sagen, etwas, das Sie ganz unabhängig davon, in welcher Form die Angst auftritt, verwenden können.

Zum einen mag es sein, dass Sie Angst haben zu scheitern. Sie haben Angst vor einem negativen Ergebnis und den Folgen, die sich daraus ergeben. Wie allen Ängsten so liegt auch dieser ein rationaler Kern zugrunde, denn die Begutachtung ist nicht mit letzter Sicherheit in ihrem Ergebnis vorherzusagen. Sie trägt die Möglichkeit des Scheiterns in sich. Zugleich sollten wir uns aber der Einsicht nicht verschließen, dass es so nicht kommen muss. Sie selbst haben es durch eine qualifizierte Beratung in der Hand, den Unterschied zu machen. Denn der Ablauf einer Begutachtung, die Fragen des Gutachters und die Kriterien für ein positives Gutachten sind nicht willkürlich. Sie sind in gewissen Grenzen berechenbar. Zwar wissen Sie nicht, welche konkrete Frage der Gutachter wann stellt, doch Sie können den Bereich möglicher Fragen eingrenzen. Wenn Sie optimal vorbereitet sind, kennen Sie die wichtigsten Fragen und ihre Antworten. Und selbst, wenn der Gutachter Ihnen eine ungewöhnliche Frage stellt, werden Sie in der Lage sein, sie zu beantworten, weil Sie aus dem Reichtum neuer Lebensumstände schöpfen können. Zuletzt machen Gutachter ihr Ergebnis nie nur von einer einzelnen Frage und Antwort abhängig, sondern vom Gesamtbefund. Ihr Berater kennt Sie, kennt Ihren Wissens- und Veränderungsstand und kann Ihnen eine ehrliche Einschätzung geben. Sie müssen mit anderen Worten nicht scheitern, sondern haben es selbst in der Hand, die Chance auf ein positives Gutachten durch eine MPU-Vorbereitung entscheidend zu verbessern.

Sodann mag es sein, dass Sie Angst haben, in der Aufregung keine Antworten zu finden, nichts sagen zu können, sprachlos zu sein. Es wird Sie vielleicht überraschen zu erfahren, dass die meisten Menschen diese Angst kennen und zwar unabhängig davon, wie wahrscheinlich das Eintreten eines solchen Falles ist. Meine kulturellen Interessen haben mich mit einer Reihe eminenter Persönlichkeiten der Bühne in Kontakt gebracht und natürlich blieb es nicht aus, dass ich diese Koryphäen auch auf ihre Angst hin befragt habe. Manche haben mir dann davon berichtet, dass sie kurz vor dem Auftritt sich an nichts erinnern und das Gefühl haben, nicht anfangen zu können. Alle haben mir aber auch berichtet, dass sich im Moment des Auftritts diese Beklemmung löst und einer Erfahrung höchster Konzentration und Wachheit weicht. Für die MPU gilt dasselbe. Alle Klienten beginnen, im Impuls der Aufregung zu sprechen. Niemand ist vollständig verstummt. Die Aufregung wird so zu einem positiven Kraftfeld, dass die Seele voranträgt. Ähnlich wie ein Schauspieler sich an den Text erinnert, werden Sie sich an die Inhalte der Beratung erinnern. Es hilft, dass Sie Bilder und Sätze haben, die wir gemeinsam erarbeiteten; es hilft, dass Sie sich daheim den einen oder anderen Gedanken eingeprägt bzw. herausgeschrieben haben. Sie werden sprechen und Sie werden selbst davon überrascht sein, wie viel von dem, was wir erarbeitet haben, Ihnen in der Begutachtung zur Verfügung steht. Auch diese Angst, so verständlich sie ist, wird Sie nicht aufhalten können.

Zuletzt mag es sein, dass Sie Angst vor der Person des Gutachters haben bzw. Angst, von ihm angegriffen oder verletzt zu werden. Ich habe auf einer eigenen Seite dazu Stellung genommen und möchte Ihnen hier noch einmal meine Erfahrung mitteilen. Es ist richtig, dass die Begutachtung ein Machtgefälle in sich birgt: der Gutachter kann – wenigstens mit Blick auf die Fahrerlaubnis – über Sie und Ihr Leben entscheiden. Es ist auch richtig, dass Sie ihn vorab nicht kennen und nicht wissen, ob und wie Sie mit ihm zu Recht kommen. Und es ist richtig, dass Sie selbst in einer verletzlichen Situation sind. Sie rührt daher, dass Sie sich einem wildfremden Menschen öffnen müssen und ihm Persönliches mitteilen sollen, dass Sie in Ihrem Scheitern zeigt und – wenigstens von Dritten – moralisch verurteilt wird. Alles das ist richtig und all dem müssen Sie sich in einer MPU stellen. Doch es ist auch richtig, dass Sie dabei nicht wehrlos sind. Die Begutachtung lässt Ihnen viele Möglichkeiten sich einzubringen, den Ablauf mitzugestalten und sich auch – wenn es sein muss – selbst zu schützen. Ihr Auftreten – das ist auch hier die Botschaft – macht den Unterschied.

Das Machtgefälle lässt sich nicht aus der Welt schaffen, doch es wird irrelevant, wenn Sie gut vorbereitet sind und dem Gutachter die Fragen vernünftig beantworten. Gutachter sind nicht per se bösartige oder aggressive Menschen. Gutachter sind Menschen, die beruflich entscheiden müssen und dabei auf Ihre Informationen angewiesen sind. Die Erfahrung zeigt, dass ein Gespräch dann sehr positiv und verstehend abläuft, wenn ein Gutachter sieht, dass Sie sich verändert haben, dass Sie etwas zu berichten haben und dass Sie sich qualifiziert vorbereitet haben. Der Gutachter wird es Ihnen vielleicht nicht sofort zeigen, doch er wird Sympathie für Ihren Fall entwickeln. Er wird sich für Sie freuen und selbst ein gutes Gefühl dabei haben, einem Menschen helfen zu können, der es verdient hat. Damit tritt die Person des Gutachters in den Hintergrund und Ihre Veränderung in den Vordergrund. Man kann es auch so formulieren: wer nicht vorbereitet ist, muss mit unangenehmen Rückfragen rechnen; wer vorbereitet ist, dessen Gespräch wird positiver ablaufen. Sie haben die Macht, das Gespräch zu beeinflussen, denn Sie haben einen privilegierten Zugang zu Ihrem neuen Leben: Sie haben das Wissen der eigenen Veränderung.

Und wenn Sie nun aber gleich zu Beginn spüren, dass Sie mit dem Gutachter nicht zu Recht kommen? Wenn Momente der Antipathie entstehen und offenkundig ist, dass hier zwei Menschen nicht zusammenpassen? Dann dürfen Sie das dem Gutachter mitteilen und ihn bitten, einen Kollegen zu beauftragen. Gutachter sind beruflich darin geschult, einem Klienten offen und neutral zu begegnen. Daher kommt dieser Fall einer fehlenden Sympathie im ersten Augenblick selten vor. Doch er kommt vor. Ich habe in meiner Zeit als Gutachter erlebt, dass Kollegen mich baten, eine Begutachtung zu führen, weil man zu Beginn des Gesprächs nicht zueinanderfand und ich weiß, dass jede Begutachtungsstelle diese Möglichkeit einer anfänglichen Ablehnung des Gutachters vorsieht. Die Wahrheit ist, dass Sie selber, wenn Sie gut vorbereitet sind, diese Möglichkeit nicht benötigen. Denn zum einen hat der Berater Sie seelisch auf diese Befragung vorbereitet, indem er Ihnen das Selbstvertrauen und die Inhalte gab, um auch kritische Augenblick derselben zu bestehen. Zum anderen hat er für Sie Vorsorge getroffen. Jeder Klient gibt nach erfolgter Begutachtung eine Rückmeldung über den Ablauf des Gesprächs und jeder Berater steht in Kontakt mit den Begutachtungsstellen. Unregelmäßigkeiten bleiben nicht unbeachtet und führen zu kritischen Nachfragen bzw. zur Auswahl eines besseren Alternativinstituts. Ich nehme das Recht eines jeden Klienten auf faire Behandlung ernst und empfehle nur Institute, die dieses Recht selber ernst nehmen.

Niemandem fällt es leicht, belastend Persönliches erzählen zu müssen. Die gravierendste Angst dabei ist es, von einem Gutachter angegriffen bzw. seelisch verletzt zu werden. Ich habe volles Verständnis für diese Sorge und setze alles daran, Ihnen eine solche Situation zu ersparen. Ich halte beständigen Kontakt mit Gutachtern, bin auf Fortbildungen eingeladen und dort immer wieder mit konkreten Einzelfällen konfrontiert, entweder aus meiner Praxis oder aus der von Kollegen. Ich versäume es bei keiner dieser Veranstaltungen und keinem der Gespräche, wenn es sich anbietet, das Thema der Verantwortung des Gutachters der Seele des Klienten gegenüber anzumahnen. Ich habe mir dabei nicht immer Freunde gemacht, habe aber auch erfahren, dass man dankbar für die ehrlichen Worte war. Jedes Institut und jeder Gutachter weiß, dass ich mich für meine Klienten einsetze und erfahre, was in der Begutachtung passierte. In den seltenen Fällen, in denen ich das Gefühl hatte, dass der Gutachter zu weit ging, zu direkt war und zu konfrontativ, habe ich das dann rückgemeldet und das Anliegen des Klienten klar zum Ausdruck gebracht. So wahr es ist, dass ein Gutachter die Freiheit haben muss, einem Klienten einen unerfreulichen Gesprächsstand mitzuteilen, so wahr ist es auch, dass die Art, wie dieses geschieht, nicht unbeachtet bleibt. Gutachter, bei denen unabweisbar ist, dass Sie Klienten persönlich auf eine Weise angreifen, die nicht nur fachlich unangemessen ist, sondern mit den Regeln der Höflichkeit und des Anstandes nicht vereinbar, habe ich aus der Liste der Empfehlungen gestrichen. Kollegen gehen ebenso vor, d.h. eine Beratung sollte durch sich wechselseitig ergänzende Vorauswahl sicher stellen, dass Sie an ein vernünftiges Institut bzw. einen vernünftigen Gutachter geraten.

Doch dies ist nur die eine Seite der Thematik. Die andere ist, dass Sie auch hier das Entscheidende selbst in der Hand halten. Denn Sie werden in der Begutachtung nur das erzählen, was wirklich für die Beurteilung Ihres Falles erforderlich ist. Und Sie werden es nur so weit erzählen als nötig, um den Fall zu verstehen. Oft genügt eine Andeutung, um zu erkennen, worum es geht. Der Gutachter wird Ihnen dann anzeigen, dass er den Kern Ihrer Botschaft aufgenommen hat und bereit ist, zur nächsten Frage überzugehen. Die gemeinsame therapeutische Arbeit gibt Ihnen hier einen unschätzbaren Vorteil. Da Sie in der Beratung bei mir über das tief Persönliche gesprochen und sich im Sprechen befreit haben, werden Sie auch in der MPU leichter darüber sprechen können. Sie werden eine Technik erlernen, die Ihnen dabei hilft. Es ist die Technik, distanziert auf das eigene Leben und die Gefühle zu schauen, ohne von Ihnen mitgerissen zu werden.

Wenn Sie auch ehrlich über Ihr Leben, Ihr einstiges Scheitern und Ihre heutigen Veränderungen berichten, so bleiben Sie dabei in einer gewissen Distanz zu den Ereignissen. Sie berichten, aber Sie verlieren sich nicht. Sie zeigen, dass Ihnen die Sache ernst ist. Sie zeigen, dass Sie das Problem verstanden und an sich gearbeitet haben. Sie zeigen aber auch, dass Sie über die Sache hinweg sind: dass Sie das Ganze verarbeitet haben und Ihre Seele zu Ruhe und Stabilität zurückgefunden hat. Sie zeigen das durch die Art Ihres Sprechens und Sie zeigen es durch Beispiele der inzwischen eingetretenen Veränderung. All dies haben Sie in der Beratung vorweggenommen und erprobt.

Die Technik der Distanzierung bietet auch den Vorteil, dass Sie den Gutachter nur bis zu einem gewissen Punkt an sich heranlassen. Sie sind freundlich engagiert, beantworten seine Fragen, geben das von sich, was er benötigt, doch nicht mehr. Sie schützen sich, was Ihr innerstes Wesen angeht und halten Ihre Seele frei. Wenn Sie eine Frage nicht verstehen, äußern Sie das. Wenn Ihnen eine Frage unangenehm ist, äußern Sie auch das. Im ruhigen Antworten versteht der Gutachter, dass Sie Herr Ihres Lebens sind und er wird das respektieren. Wenn man mir in der Beratung die Frage stellt, wie man eine solch distanzierte Position am leichtesten erreicht, dann gebe ich zur Antwort, dass Selbstvertrauen und Kompetenz sich hier ideal ergänzen. Kompetenz erwerben Sie dadurch, dass Sie wissen, was auf Sie zukommt: Sie sind optimal vorbereitet und können die Fragen des Gutachters beantworten. Selbstvertrauen gewinnen Sie durch die Veränderungen Ihres Lebens, das Feedback Ihrer Umwelt, das neue Vertrauen in den Weg und auch durch unsere Arbeit. Denn ich setze alles daran, Ihnen das Gefühl zu geben, es zu schaffen. Es gehört zu den schönen Erlebnissen meines Berufs, dass Klienten, die einst Angst vor der Begutachtung hatten, mit jeder Sitzung sich besser, stärker fühlen: ja, dass sie schließlich den Moment der Entscheidung herbeisehnen, weil sie bereit sind, sich ihm zu stellen. Auch Sie können zu diesen Menschen gehören und erreichen, dass die Fahreignungsüberprüfung positiv verläuft und Sie genug Ressourcen haben, Ihre Seele zu schützen.

Ich habe Ihnen an konkreten Beispielen dargelegt, dass Sie vor einer MPU keine Angst haben müssen. Doch ich möchte Ihnen mehr sagen. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass Sie vor der Angst selbst, in welcher Form sie auch auftritt, keine Angst mehr haben müssen. Ich möchte Ihnen zeigen, wie Sie die Angst für sich nutzen können und damit begründen, dass die Angst, wenn Sie denn das wichtigste Argument für eine ausländische Fahrerlaubnis wäre, ausgespielt hat.

Angst und Angstüberwindung

Kehren wir endlich zur guten Nachricht. Sie liegt darin, dass wir die Angst zwar nicht aus der Welt schaffen können, dass wir ihr aber nicht hilflos ausgeliefert sind, sie vielmehr dann überwinden können, wenn wir sie ernst nehmen und uns ihr stellen. Tatsächlich wäre es ein Fehler, der Angst aus dem Weg zu gehen, sie zu verleugnen oder gar zu verdrängen. Wir haben dann zwar in den Augenblicken, wo die Verdrängung funktioniert, eine gewisse seelische Ruhe. Wir sind jedoch in jenen anderen Augenblicken, wenn die Angst aus der Verdrängung ins Bewusstsein ruft, wieder auf den Ausgangspunkt unserer Sorge zurückgeworfen. Wir erkennen, dass wir uns nicht vorwärts bewegt haben, uns vielmehr in einer negativen Spirale des Selbstzweifelns befinden, die mit jedem weiteren Tag, den wir uns hemmen, deutlicher wird. Die Angst würde, wenn wir es soweit kommen lassen, sich verfestigen und den Weg ins Freie versperren.

Eine solche Entwicklung können Sie vermeiden, wenn Sie die Angst als wichtige und berechtigte Botschaft der Seele an das eigene Bewusstsein verstehen. Als Botschaft, die wir ernst nehmen sollen und die uns hilft, weiter zu gehen, neue Wege zu entdecken. Es gehört zu den großen Erkenntnissen der Philosophie und Psychologie, dass die Angst eine Kraft ist, die Altes aufbrechen kann, die befreien und Ausblicke schenken kann. Denn im Augenblick der Angst sind Sie ganz bei sich. Nebensächlichkeiten des Lebens verschwinden. Sie spüren sich und Ihr Dasein, sie sind auf sich selbst zurückgeworfen.

Dieser Zustand ungeschützten Alleinseins, so beklemmend er auch sein mag, hat ein Potential, das Ihnen bewusst wird, wenn sie sich ihm stellen. Sie spüren in sich die Macht der eigenen Gefühle. Sie sehen Ihre Vergangenheit, Ihr gegenwärtiges Befinden und Ihre Zukunft. Denn die Angst ergreift Eindrücke des Gestern, entlädt sie im Jetzt und wirft sie drohend in das Morgen. Sie erleben sich in der Zeit und erkennen, dass Sie vorlaufen auf ein ungewisses Schicksal. Dieser Blick in das Kommende ist aber offen. Er kann Ihnen Bilder der Gefahr und des Erfolgs zeigen. Neben die Katastrophe tritt immer auch die Möglichkeit ihrer Überwindung. Die Angst hat Ihnen so die Augen geöffnet und Sie zur Freiheit geführt, das eigene Leben selbst zu bestimmen. Aus der Beklemmung erwächst ein Gefühl von Kraft und Zuversicht. Das Wissen um die Möglichkeit der Veränderung, das zutiefst in der Freiheit unseres Daseins wurzelt, verweist auf die Idee der Verantwortung: für das eigene Leben und das unserer Mitmenschen. Sie entdecken tief in sich den Urgrund dieser Verantwortung. Sie hören – wie die Philosophie des Daseins sich ausdrückt – den Ruf des Gewissens aus der Sorge und sie folgen ihm. Sie stellen sich der Herausforderung. Sie fassen Mut. Und im Vertrauen auf die in Ihnen liegende Kraft gehen Sie los. Die Überwindung der Angst gehört zu den schönsten Erlebnissen unseres Daseins. Bereits das erste Losgehen wird Ihnen gut tun, da Sie spüren, dass Sie sich bewegen. Sie erfreuen sich daran, dass Sie endlich das eigene Leben voranbringen und ihm einen neuen Sinn geben. Mit jedem weiteren Schritt steigt Ihre Zuversicht. Sie wissen jetzt, dass Sie sich auf sich verlassen können und es schaffen werden. Natürlich darf die Vorstellung, wie schön es sein wird, wenn Sie das Ziel erreicht haben, Sie weiter motivieren. Wenn Sie dann nichts mehr abhalten kann, sich selbst zu verwirklichen und Sie den Weg zu Ende gegangen sind, werden Sie ein Gefühl der Freiheit, des Triumphes und des Glücks empfinden.

Ich freue mich für jeden meiner Klienten, der erfolgreich war, und wünsche auch Ihnen, dass Sie zu diesen Klienten gehören. Ich mache immer wieder die Erfahrung, wie viel es Menschen bedeutet, ein positives Gutachten zu erhalten und das Verfahren endlich abgeschlossen zu haben. Oftmals rufen mich Klienten gleich nach der MPU an um mir mitzuteilen, dass sie es geschafft haben. Oft rufen sie mich an, wenn sie das Gutachten in der Hand halten, oft, wenn sie das erste Mal im Auto sitzen. Ich habe glückliche Menschen erlebt und solche, die weinen. Vor allem aber habe ich Menschen erlebt, die den Mut hatten, sich zu befreien und damit einen entscheidenden Schritt in ihrem eigenen Leben vorangegangen sind.

Gehören auch Sie zu den Menschen, die sich diesen Sieg gönnen. Stellen Sie sich Ihrer Angst und der MPU und gehen Sie gemeinsam mit mir den Weg der Überwindung. Es ist meine Aufgabe als Psychologe, Sie nicht nur in Ihrer Angst zu verstehen, sondern die Kraft in Ihnen zu stärken, sie zu überwinden. Ich habe selber in meinem Leben schmerzliche Augenblicke der Angst und des Scheiterns erlebt. Ich habe erfahren, wie gut man sich fühlt, wenn man sie hinter sich gelassen hat, wenn man gelernt hat, dass man nicht verloren und alleine ist, sich vielmehr auf die eigene Kraft, die eigene Seele, das eigene Menschsein und das der Nahestehenden verlassen kann. Diese Erfahrung ist das wertvollste, was ich in die Beratung einbringen kann und diese Erfahrung möchte ich auch Ihnen schenken.

Weit haben wir uns von der Frage der EU-Fahrerlaubnis entfernt und doch kehren wir zuletzt zu ihr zurück, denn jetzt haben wir die richtige Antwort: Sie können sich eine solche Fahrerlaubnis besorgen, aber Sie wollen es nicht tun, weil Sie die Herausforderung, die in einer MPU liegt, annehmen und weil Sie auf dem Weg dazu keine Kompromisse brauchen können. Mit der deutschen Fahrerlaubnis beseitigen Sie nicht nur restlos alle Unsicherheit und Unwägbarkeiten. Sie überwinden auch die Angst, die Ihre Seele bedrängte. Sie erleben die Kraft des Neuanfangs und den Triumph des Erfolgs. Sie fühlen sich frei und bereit, das neue Leben anzugehen. Und natürlich spüren Sie, dass Sie berechtigte Hoffnung haben, den Führerschein auch dauerhaft zu behalten, weil die Umstände, die einst die Fahrerlaubnis nahmen, verstanden sind und nicht mehr gelten. Gönnen Sie sich diesen Moment. Gehören auch Sie zu denen, die es geschafft haben, zu denen, die glücklich sind. Gerne bin ich Ihr Partner auf diesem Weg.

Unsicherheit und Freiheit

Nehmen wir abschließend an, das alles interessiert Sie nicht. Nehmen wir an, dass Sie sich durchaus eine MPU zutrauen, keine Angst davor haben, und schlicht das Angebot, das Ihnen der Markt bietet, annehmen wollen. Das Internet hat Ihnen eine Fülle von Anbietern präsentiert, Sie haben einen persönlichen Tipp bekommen oder kennen jemanden, der mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland unterwegs ist. Ein Anwalt hat Ihren Fall geprüft und für rechtens befunden. Warum, um alles in der Welt, sollen Sie dann nicht zugreifen? Warum sollen Sie sich einer MPU stellen, wenn es doch einfacher geht?

Meine Antwort kennen Sie, wenn Sie diesen Text und die Website aufmerksam durchgegangen sind. Die Antwort kennen Sie auch, wenn Sie verantwortlich in die Zukunft sehen. Der Hauptgrund dafür, eine solche Fahrerlaubnis nicht zu erstreben, liegt meines Erachtens darin, dass Sie ihren Wert für die Zukunft nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmen können. Sie können nur sicherstellen, dass Sie im Augenblick fahren dürfen. Sie haben von der Initiative des Deutschen Verkehrsgerichtstags gehört und auch davon, welche Probleme die Umsetzung der Fahrerlaubnis bringt. Solange Sie eine ausländische Fahrerlaubnis besitzen, müssen Sie mit Rechtsänderungen rechnen, müssen Sie damit rechnen, dass sie widerrufen wird. Und Sie müssen damit rechnen, dass es zu einem empfindlichen juristischen Nachspiel kommt.

Das Problem an dieser Unsicherheit ist nun weniger, dass Sie diese nicht aushalten könnten, denn sobald sich die Rechtslage ändert, könnten Sie ja auf die Nutzung der Fahrerlaubnis verzichten. Das Problem ist ein anderes. Zum einen ist es nicht leicht, den richtigen Zeitpunkt festzustellen, d.h. immer mit der Rechtslage auf dem laufenden zu sein. Zum anderen – Sie ahnen es – sind Sie bewusst oder unbewusst mit der Sache beschäftigt. Sie wissen, dass Sie letztlich ein Provisorium haben und Sie wissen, dass Sie sich nicht vollständig auf die Fahrerlaubnis verlassen können, ja auch nicht auf Dauer planen können. Sie können mit einem Wort mit der Sache nicht abschließen. Wenn Sie fahren, wird dieses Wissen in Ihrer Seele sein und es wird Sie an die alte Geschichte erinnern, denn ohne diese Geschichte bräuchten Sie ja die fremde Fahrerlaubnis nicht. Die Vergangenheit holt sie ein, sie sind nicht wirklich frei.

Neben dem Nicht-Abschließen-Können wäre die fehlende Freiheit somit der zweite Kostenpunkt der Unsicherheit. Ein Teil Ihrer Seelenenergie ist – wie der Psychologe sagt – durch dieses Wissen der Vorläufigkeit gebunden. Es mag ein kleiner Teil sein, doch es ist ein Teil, der anderen Projekten fehlt. Vielleicht spüren Sie das dann nicht, wenn Sie mit der ausländischen Erlaubnis fahren, doch Sie werden es dann spüren, wenn Sie nicht mehr mit ihr fahren. Klienten, die endlich die neue Fahrerlaubnis hatten, berichten davon, dass eine Last von ihnen abgefallen ist. Sie berichten davon, sich frei zu fühlen und davon, dass sie frische Energie in sich spüren, Energie, die neuen Projekten zugute kommt. Manche berichten auch davon, dass sie das schlechte Gewissen nicht mehr haben, das immer mit der fremden Fahrerlaubnis mitfuhr. Es mag weniger die Bedrängnis sein, es Freunden oder Nahestehenden nicht erzählt zu haben als vielmehr das Unbehagen am eigenen Tun. Denn wer will nicht fair sein sich und Anderen gegenüber? Wer fühlt sich wohl bei dem Gedanken, einen Ausweg, eine Flucht benutzt zu haben, die ihn moralisch in ein schlechtes Licht rückt? Wer möchte nicht lieber ein reines, vom Fluch der Vergangenheit freies Gewissen haben?

Doch vielleicht spielt Moral in dieser Hinsicht für Sie weniger eine Rolle. Dann wäre noch das Argument des Neubeginns zu nennen und die Frage, ob Sie einen solchen wollen. Ein wirklicher Neubeginn hat zwei Seiten: die persönliche Veränderung und die offizielle Rehabilitation. Beginnen wir mit der Veränderung und der in ihr liegenden positiven Erfahrung. Soeben sprachen wir darüber, wie sehr Sie selber davon profitieren, wenn Sie die Fehler der Vergangenheit ablegen und Ihr Leben kraftvoll neu ordnen. Sie leben gesünder und bewusster. Sie sind ausgeglichener, fühlen sich wohler und zeigen das auch Ihren Mitmenschen. Man nimmt Sie angenehmer wahr und spiegelt Ihnen die Besserung. Sie sind stolz auf das Erreichte und spüren, dass Sie sich auf sich selbst und Ihre Disziplin verlassen können. Mit Ihrer Vergangenheit haben Sie sich ausgesöhnt. Sie haben Angst und Unsicherheit hinter sich gelassen, haben ein reines Gewissen und fühlen sich frei. Sie können sich kraftvoll und selbstbestimmt neuen Projekten widmen.

Oben hatte ich Sie gefragt, ob Sie dann, wenn Sie eine ausländische Fahrerlaubnis erwerben, d.h. sich den deutschen Eignungskriterien entziehen, wirklich alles für solch einen kraftvollen Neubeginn tun oder ob Sie nicht in Gefahr sind, Kompromisse einzugehen, ja sich selber etwas vorzumachen. Jetzt frage ich Sie, warum Sie dann, wenn Sie den Neubeginn wollen und auch bereit sind, ihn zu gehen, sich nicht in Deutschland rehabilitieren. Wenn Sie wirklich ein neues Leben führen wollen, warum gehen Sie dann ins Ausland? Warum sind Sie mit Blick auf die Fahrerlaubnis mit einer vorläufigen, der zweitbesten Lösung zufrieden und holen sich nicht die beste, die dauerhafte, die deutsche Fahrerlaubnis?

Doch ich frage Sie noch etwas anderes, und damit kommen wir zur zweiten Seite eines wirklichen Neubeginns: zur offiziellen Rehabilitation. Mit ihr können wir die Argumente rund um die EU-Fahrerlaubnis abschließen. Warum holen Sie sich mit einem positiven Gutachten nicht ein amtlich anerkanntes, unbestreitbares Dokument Ihrer Eignung? Warum versagen Sie sich die Genugtuung, nach Monaten oder Jahren negativer Berichterstattung in Ihrem Fall endlich einen Text in den Akten zu sehen, der Ihr besseres Menschsein beglaubigt und zeigt, wer sie auch sind und sein werden.

Zur deutschen Rehabilitation gehört ein positives Gutachten, d.h. die amtliche Anerkennung Ihrer Eignung. Ein Fachmann hat Ihren Fall geprüft und Ihnen ein vorzügliches Zeugnis ausgestellt. Sie lesen, dass Sie es geschafft haben und geeignet sind. Und wenn Sie das Gutachten einreichen, wird jeder, die sich mit Ihrem Fall beschäftigt, es auch lesen. Warum sollte Ihnen das wichtig sein? Ich will es Ihnen sagen und dabei noch einmal aus meiner Erfahrung als Berater berichten.

Klienten haben über Monate hinweg nur das Negative über sich gelesen. Erst kam es zu einem Polizeibericht, der schmerzlich das eigene Verhalten darlegt. Dann wiederholt sich dasselbe in einem Strafbefehl oder in Ordnungswidrigkeitsbescheiden. Auch mögliche Schriften des Anwalts legen die Hand in die Wunde. Wenn Sie einen Widerspruch riskiert haben, wird Ihnen der Richter das Bekannte erneut mehr oder weniger freundlich um die Ohren hauen. Und schließlich, als sie glaubten, die Sache endlich ausgestanden zu haben, kam die Fahrerlaubnisbehörde und hat erneut – alles Alte aufgreifend – gegen Sie Stellung bezogen.

In all diesen Schreiben war nur davon die Rede, was Sie „getan“ haben, wo Sie gefehlt und die Verkehrssicherheit direkt oder indirekt bedroht haben. Niemand hat sich mit Ihrer Lebenssituation, mit Ihrer Seele beschäftigt. Niemand hat Sie gefragt, ob Ihnen das etwa leid tut. Und auch niemand hat sich dafür interessiert, dass Sie sich vielleicht bereits geändert haben und die alten Voraussetzungen nicht mehr gelten.

Mit einer verkehrspsychologischen Beratung erhält Ihr Fall eine neue Perspektive. Denn jetzt gerät ihr positives Menschsein in den Blick, Jetzt fällt die Betrachtung auch auf das, was Sie an Wertvollem getan haben, tun können und noch tun werden. Jetzt endlich hat Ihre Seele die Möglichkeit, dieses Gute geltend zu machen und Sie als denjenigen zu zeigen, der Sie auch sind: ein Mensch, der durchaus bereit ist, aus eigenen Fehlern zu lernen. Mit dieser neuen Perspektive gehen Sie in die Begutachtung, mit ihr werden Sie erfolgreich sein. Sie werden das Glück dessen, der die Herausforderung angenommen und bewältigt hat, spüren und Sie werden schließlich einen Text lesen, der dies bestätigt. Ihre Akte, die bislang nur Negatives zu vermelden hatte, wird diesen Text erhalten. Die Öffentlichkeit – und sei es in Gestalt des Sachbearbeiters der Führerscheinstelle – wird wissen, dass Sie sich verändert haben. Nachfragen, von wem auch immer, werden die positive Information weitergeben. Sie selber haben sich vollgültig rehabilitiert.

Auch Dritten werden Sie davon erzählen können. Jeder wird wissen, dass Sie bestanden haben und zwar hier und nicht anderswo. Manche werden Sie auch bewundern und manche werden Ihnen gratulieren. Das Bild, das man einst von Ihnen hatte, das beschädigt war durch die Berichte, die man über Sie schrieb, es ist jetzt ausgebessert. Die Zuverlässigkeit und Verantwortung, die man Ihnen abgesprochen hatte, gehören wieder Ihnen. Ich räume ein, dass nicht Jedem diese Rehabilitation in der Öffentlichkeit gleich wichtig ist, doch ich kenne niemanden, dem die ganz egal ist. Der ehrliche und erfolgreiche Weg ist in den Augen desjenigen, der sich selbst als ehrlich und erfolgreich sehen möchte, auch der schönere Weg.

Ich wünsche mir für Sie, dass auch Sie diesen letzten Erfolg auskosten. Wenn Sie alle Argumente, die wir hier genannt haben, zusammen nehmen, dann werden Sie wissen, was Sie sich schuldig sind. Die Rehabilitation in Deutschland verlangt viel von Ihnen ab. Sie zwingt Sie, sich zu ändern und zwingt Sie auch, sich der MPU zu stellen. Von den Veränderungen werden Sie genauso profitieren wie von der MPU, denn diese wird Sie mit einer verkehrspsychologischen Beratung zusammenbringen, in der Sie selbst etwas für sich tun können. Sie werden sich verstehen und sich innerlich vom belastenden Vergangenen befreien. Sie werden in der Lage sein, die Herausforderung des Gesprächs anzunehmen und daran wachsen, da Sie jetzt erfahren haben, dass Sie positiv mit Ihrer Angst umgehen und sich auf sich selbst verlassen können. Sie werden zuletzt ein positives Gutachten lesen, das Ihr Bild in der Öffentlichkeit in Ordnung bringt. Und Sie werden eine Lösung haben, die von Dauer ist und alle Unwägbarkeit des Vorläufigen ablegt. Die ausländische Fahrerlaubnis ist nicht deshalb ein Problem weil sie illegal wäre: das ist sie nicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist ein Problem, weil sie vom geraden Weg abführt, mit seelischen Folgekosten verbunden ist und eine wirkliche Aussöhnung mit der Vergangenheit erschwert. Vor allem aber enthält Sie Ihnen die wichtigste Lernerfahrung vor: das Glück dessen, der es geschafft hat, der das Anderen zeigen kann und aus dem Erlebnis des Muts und Erfolgs neue Kraft für das weitere Lebens schöpft.

Zusammenfassung

Wenn auch gegenwärtig die EU-Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung einer abgelaufenen Sperrfrist, eines belegten Wohnsitzes im Ausland und einer seither geltenden Verkehrsbewährung legal in Deutschland eingesetzt werden kann, bleibt die Gesetzeslage kompliziert. Sondervarianten sind je individuell zu prüfen, Gesetzesnovellen unterwegs, die Rechtsaussichten ungewiss.

Wer eine ausländische Fahrerlaubnis erwirbt, geht ein hohes Risiko. Zum einen ist unklar, wie lange er mit einem solchen Dokument in Deutschland künftig fahren kann, zum anderen lassen sich die strafrechtlichen bzw. behördlichen Konsequenzen sowie die späteren Probleme in einer vielleicht doch nicht vermeidbaren MPU kaum abschätzen. Es droht eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da Verwaltungsgerichte im Verdachtsfall unabhängig von der europäischen Rechtswetterlage tätig werden und Sie dann vor der Frage stehen, ob Sie wirklich die Nerven und das Geld haben, die Sache bis in die letzte Instanz zu betreiben. Die Führerscheinstelle wird die Fahrerlaubnis aberkennen bzw. eine MPU anordnen. Der Vorgang wird in der Führerscheinakte auftauchen, der Gutachter wird von ihr Kenntnis nehmen und die einstige Weigerung, sich einer MPU zu unterziehen, bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, was bedeutet, dass man sich die peinliche Frage gefallen lassen muss, warum man damals nicht bereit war, den klassischen Weg der Rehabilitation zu gehen.

Natürlich steht es Ihnen als in der Bundesrepublik Deutschland lebendem Bürger frei, das geltende Recht mit Hilfe eines kompetenten Anwalts in Anspruch zu nehmen und alle Möglichkeiten des legalen Erwerbs eines Führerscheins im Ausland zu prüfen. Diese Möglichkeit haben Sie und wenn es wahr ist, dass gleiches Recht für alle gilt, dann dürfen Sie es auch in Anspruch nehmen. Die Frage ist aber vielmehr, ob Sie diesen Schritt auch wirklich gehen wollen, ob er der beste Ihrer Möglichkeiten ist.

Es mag Autofahrer geben, die keine andere Möglichkeit mehr haben, weil Sie sich hier nicht mehr rehabilitieren können. Ich glaube nicht, dass Sie zu diesen Autofahrern gehören und ich glaube auch nicht, dass Sie zu Ihnen gehören wollen. Die meisten Menschen haben die Fähigkeit, Ihr Leben so zu ändern, dass Sie zuverlässige Autofahrer werden und ich bin überzeugt davon, dass auch Sie dazu gehören. Wenn dem so ist, benötigen Sie keine ausländische Fahrerlaubnis, weil Sie sich eine deutsche leisten können.

Mein Rat ist, dass Sie selber einen einfachen und sicheren Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis haben: Gehen Sie den klassischen Weg über Deutschland! Holen Sie sich hier einen Führerschein, der dauerhaft gilt! Ersparen Sie sich jegliches juristische Risiko und die Sorge, doch eines Tages nicht mehr fahren zu dürfen! Befreien Sie sich von der Last der Vergangenheit damit, dass Sie sich über eine MPU vollständig rehabilitieren.

Wenn Sie diese Webpräsenz sorgfältig studieren, werden Sie sehen, dass Sie keine Angst vor der MPU haben müssen. Jeder Bürger, der sich qualifiziert informiert und das für die Wiederteilung Erforderliche tut, hat vorzüglichen Chancen auf eine positive MPU und einen Erhalt des Führerscheins im deutschen Rechtssystem.

Und ein solcher Führerschein bringt Ihnen einen ganz anderen, menschlichen Bonus. Sie werden sehen, wie positiv Ihre Seele darauf reagiert. Wer sich auf ehrliche Weise rehabilitiert, übernimmt persönlich Verantwortung für einstige Fehler und kann sich mit diesen gründlicher versöhnen. Er fühlt sich frei, profitiert von vielseitigen Veränderungen, die er im Prozess der Wiedererteilung und Vorbereitung auf die MPU umgesetzt hat und besitzt optimale Voraussetzungen, die neue Fahrerlaubnis auf Dauer zu behalten.

Ich helfe Ihnen bei diesem Schritt. Ich helfe Ihnen, im Rechtssystem Deutschland den Führerschein wiederzubekommen und damit eine Lösung zu erreichen, die Bestand hat, die Ihnen Ruhe und Sicherheit zurückgibt. Rufen Sie mich an und buchen Sie eine Sprechstunde. Ich kann Sie dann fachkundig beraten.

Literatur

* Der juristische Inhalt dieser Webseite beruht im wesentlichen aus einer Auswertung dieser Referenzartikel, wertvollen Hinweisen aus dem Internet sowie der aus der Datenbank JURIS gezogenen Schlüsselurteile. Hier die genaue Quellenangabe:

Haase, W. (2012). Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH vom 25.6.2012. Straßenverkehrsrecht: Zeitschrift für die Praxis des Verkehrsjuristen, 2012(8), 281-287.

Koehl, F. (2015). Europäischer Führerscheintourismus: Eine aktuelle Bestandsaufnahme. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, 2015 (1), 7-12.

Zwerger, D. (2014). Fahrspaß ohne Grenzen? – Aktueller Stand in Sachen Führerscheintourismus. Deutsches Autorecht, 2014 (11), 636-644.

Zwerger, D. (2015). Rechtsprechung. Deutsches Autorecht, 2015 (6), 316-322.

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** „Ist eine Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden, ist diese von Anfang an ungültig, ohne das es eines die Ungültigkeit konstitutiv begründenden Bescheids der Behörden des Aufenthaltsstaats bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet den nationalen Fahrerlaubnisbehörden aufgrund der von Anfang an bestehenden Ungültigkeit in den Fällen des Wohnsitzverstoßes die Möglichkeit, Eignungszweifeln nach nationalem Recht umfassend nachzugehen und auch unter diesem Gesichtspunkt die Anerkennung der Fahrerlaubnis abzulehnen.“ (Zwerger 2014: 640)