EU-Führerschein
Vorbemerkung
Von einem Psychologen werden Sie nicht erwarten, dass er Ihnen rechtverbindliche Auskunft über einen legalen Sachverhalt geben kann, der selbst unter Juristen umstritten ist. Und in der Tat hat sich in der Frage der Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland mittlererweise eine Vielzahl von Varianten und Urteilen herausgebildet, die selbst für den Fachmann kaum mehr überschaubar ist.
Da das Thema aber noch immer hochaktuell ist und auch der verkehrspsychologischen Praxis regelmäßig entgegentritt, möchte ich auf einer eigenen Seite dazu Stellung nehmen. Ich darf vorausschicken, dass es sich hier um eine rein subjektive Meinung handelt und in allen Fällen der Rat eines sachkundigen Fachanwalts dringend einzuholen ist. Auch gilt es zu bedenken, dass sich die Rechtsprechung beständig ändert und eine Variante, die heute noch attraktiv erscheint, morgen schon obsolet sein kann. Zuletzt ist, wenn die Gerichte das letzte Wort gesprochen haben, damit zu rechnen, dass die Option eines ausländischen Führerscheins für den Fall, dass hier die Fahrerlaubnis entzogen wurde bzw. Eignungsbedenken vorliegen, ganz versiegen wird. Denn mit der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie in nationales Recht, wie sie seit dem 19.1.2009 in der Fahrerlaubnisverordnung vorgenommen wurde, werden entsprechende EU-Führerscheine, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden, künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt.
Das Risiko steigt damit an, größere Summen zu investieren, ohne eine dauerhaft tragfähige Lösung eingekauft zu haben. Auch besteht die Gefahr, aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis rechtliche und die MPU betreffende Probleme zu bekommen, denn zum einen kann der Gesetzgeber mit einer Anklage reagieren (z.B. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis), zum anderen werden sich im Falle der dann doch unverzichtbaren MPU die Voraussetzungen, dort zu bestehen, nicht verbessern, wenn der Gutachter von der ausländischen Variante Kenntnis nimmt.
Neuere Rechtsprechung
Wenn auch Rechtsverbindlichkeit somit auf dieser Seite nicht zugesagt werden kann, hindert uns doch niemand daran, einschlägige Rechtsprechung zu betrachten. Daher sollen nachstehend aktuelle Urteile oder Kommentare, auch Erfahrungen, die ich persönlich in entsprechenden Fällen gemacht habe, lose eingebracht werden. Denn die Arbeit des Verkehrspsychologen ist ja immer auch ein Spiegel der konkreten Praxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden, wenn Klienten nach aberkanntem EU-Führerschein doch den einst verschmähten oder abgebrochenen Weg der MPU-Vorbereitung aufsuchen.
1. ZAP - Zeitschrift für die Anwaltspraxis Nr. 4 vom 11.2.2009
Die Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) hat in der Ausgabe vom 11.2.2009 anlässlich eines aktuellen Urteils zum Thema der Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen Stellung genommen und bei dieser Gelegenheit eine grundsätzlichere Empfehlung ausgesprochen. Wir wollen uns diesen Vorgang etwas näher ansehen, um ein Gespür für die aktuelle Rechtslage zu bekommen.
a. Leitsatz des Verfassers:
„Einem Mitgliedstaat ist es nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind.
(EuGH, Urt. v. 20.11. 2008 - C-1 /07 – Weber
Bearbeiter: RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg)“ (S. 185)
Das Urteil bestätigt also das Recht der BRD und damit der Führerscheinstelle, einen ausländischen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn der Entzug einer Fahrerlaubnis vorliegt, wobei der Zeitpunkt des Entzugs irrelevant ist, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins bereits Gründe vorliegen, die einen späteren Entzug rechtfertigen.
b. Der konkrete Fall (Weiterbenutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis)
Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Staatsangehöriger im Jahr 2004 eine Ordnungswidrigkeit unter Drogen begangen und sich ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot von einem Monat eingehandelt. Er hatte sich kurz darauf einen tschechischen Führerschein besorgt. Die Führerscheinstelle hatte 2005 Eignungsbedenken geäußert und dem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen. Anfang 2006 war der Betreffende dann in eine Kontrolle geraten und später wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Das Urteil ging schließlich bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), welcher die Verurteilung bestätigte.
Damit zeigt sich, dass ein Autofahrer, der illegitim mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fährt, das Risiko trägt, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt zu werden.
c. Die Entscheidung des EuGH
Die Zeitschrift interpretiert nun eingehender das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und bringt zwei interessante Aspekte. Zwar bestätigt der EuGH, dass Mitgliedstaaten der EU Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen haben, doch weist das Gericht darauf hin, dass – wenn es um die Sicherheit im Straßenverkehr geht – Ausnahmen von dieser Anerkennung möglich seien.
Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins gegen den Betreffenden Bedenken gegen die Fahreignung vorliegen bzw. ein Entzug droht. „In einer solchen Situation sei auf der Grundlage der Richtlinie 91 /439/EWG und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 die Anerkennung der Gültigkeit des ausländischen Führerscheins abzulehnen. Anderenfalls würde nun gleichsam ein Anreiz für Täter von Zuwiderhandlungen, die mit einer Maßnahme des Entzugs bestraft werden können, geschaffen, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen.“ (S. 186).
Zwar sind Sondervarianten, bei welchen gegen den Betreffenden keine Sperrfrist verhängt wurde oder die Sperrfrist bereits abgelaufen war, getrennt zu prüfen und frühere Urteile des EuGH bezogen sich auf solche Fälle, doch ist erkennbar, dass der Europäische Gerichtshof die Gefahr einer Umgehung legitimer Sicherheitsinteressen der Fahreignung erkannt hat und in Urteilen darauf reagiert.
d. Bedeutung des Urteils für die Praxis
Die Zeitschrift ZAP interpretiert die Rechtstendenz des EuGH und äußert:
„Die ‚Luft wird also immer dünner‘, wenn im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben wird, so lange bundesdeutsche Maßnahmen wie Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot noch andauern. Dem Rechtsanwalt/Verteidiger kann also nur empfohlen werden, dem um Rat fragenden Mandanten zu raten: Finger weg von der ausländischen Fahrerlaubnis und lieber den Weg über die MPU gehen, mag er auch steinig sein.“
„Auch das BVerwG hat zu den mit der ausländischen Fahrerlaubnis zusammenhängenden Fragen jüngst Stellung genommen. In zwei Urteilen v. 11.12. 2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07), die beide noch nicht im Volltext vorliegen, hat es entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Das BVerwG hat darauf abgestellt, dass in beiden Fällen in den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war.“
„Inzwischen hat auch das Bundesverkehrsministerium reagiert und die FeV geändert. Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung" v. 7.1. 2009 (BGBl. 1, S. 27) ist u. a. § 46 FeV dahingehend ergänzt worden, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis hiervon in Deutschland keinen Gebrauch mehr machen darf, wenn ihm hierzulande die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.“ (alle S. 186)
2. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.1.2009
Seit Inkrafttreten dieser neuen Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.2009 werden nun ausländische EU-Führerscheine, die danach ausgestellt wurden, nicht mehr anerkannt, wenn den Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis (z.B. wegen Alkohol- oder Drogendelikten) entzogen wurde. Der Artikel 11, Abs. 4 enthält die entscheidenden Passagen:
„Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.“
Auch werden Mitgliedstaaten darauf verpflichtet es abzulehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Damit sind Führerschein, die nach dem 19.1.2009 im Ausland erworben wurde, in Deutschland nicht mehr gültig, wenn begründete Eignungszweifel (bzw. ein Entzug) vorliegen. Daran kann auch die Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland nichts mehr ändern. Für Kraftfahrer, die vor diesem Datum einen solchen Führerschein erworben haben, gibt es vermutlich drei Regelungen, die sich in den folgenden Monaten gerichtlich bewähren müssen:
a. Führerscheine, die vor dem 19.1.2007 ausgestellt wurden:
Diese Führerscheine sind vermutlich in allen Fällen anzuerkennen.
b. Führerscheine, die zwischen dem 19.1.2007 und dem 19.1.2009 ausgestellt wurden:
α) ist kein deutscher Wohnsitz auf dem Führerschein eingetragen und ist ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht nachweisbar, dürfte die Fahrerlaubnis wohl unantastbar sein (Bestandsschutz), d.h. entsprechende Führerscheine werden anerkannt.
β) ist jedoch ein deutscher Wohnsitz auf dem Führerschein eintragen, wie dies auf tschechischen Führerscheinen bisweilen der Fall war, dann wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt, d.h. demjenigen wird untersagt, damit in Deutschland zu fahren.
Eigene Erfahrung
Auch in meiner Praxis häufen sich seit Anfang dieses Jahres Anfragen von Klienten, die nach aberkanntem ausländischen Führerschein nunmehr eine verkehrspsychologische Vorbereitung auf die MPU wünschen. In günstigeren Fällen war dem Betreffenden der Führerschein zwar belassen worden, doch war dieser Führerschein mit einem Sperrvermerk für Deutschland versehen worden (ein durchgestrichenes D). In weniger günstigen Fällen musste sich derjenige einer juristischen Anklage (z.B. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erwehren). In einem jüngeren Fall hatte die Staatsanwaltschaft einen Internet-Vermittler, der eine Vielzahl solcher Führerscheine verkauft hatte, angeklagt, worauf dieser die Daten seiner Kunden preisgab mit der Folge, dass auch diejenigen, die dann den Führerschein im Ausland erworben hatten, in das Kreuzfeuer der Staatsanwaltschaft gerieten.
Zusammenfassung
Wenn auch die Gesetzeslage kompliziert bleibt und Sondervarianten je individuell zu prüfen sind, wird deutlich, dass der Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) mit einem hohen Risiko verbunden ist. Zum einen ist ein solcher Führerschein, wenn alle Nebenkosten mitgerechnet werden, teurer als der Weg über Verkehrspsychologe und MPU, zum anderen ist unklar, ob und wie lange man mit einem solchen Dokument in Deutschland künftig fahren kann.
Auch die strafrechtlichen bzw. behördlichen Konsequenzen sowie die späteren Probleme in einer MPU lassen sich kaum abschätzen. Es droht eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die Führerscheinstelle wird die Fahrerlaubnis aberkennen bzw. eine MPU anordnen. Der Vorgang wird in der Führerscheinakte auftauchen, der Gutachter wird von ihr Kenntnis nehmen und die einstige Weigerung, sich einer MPU zu unterziehen, bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, was bedeutet, dass man sich die peinliche Frage gefallen lassen muss, warum man damals nicht bereit war, den klassischen Weg der Rehabilitation zu gehen.
Natürlich steht es Ihnen als in der Bundesrepublik Deutschland lebendem Bürger frei, das hier geltende Recht mit Hilfe eines kompetenten Anwalts in Anspruch zu nehmen und alle Möglichkeiten des legalen Erwerbs eines Führerscheins im Ausland zu prüfen. Rechnen Sie aber damit, dass mittlererweise (d.h. ab dem 19.1.2009) keine legale Möglichkeit mehr besteht, im Falle eines Entzugs bzw. gravierender Eignungszweifel an einen gültigen ausländischen Führerschein zu kommen.
Mein Rat ist, dass Sie selber einen einfacheren und sichereren Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis haben, sofern Sie bereit sind, sich wirklich zu rehabilitieren. Gehen Sie den klassischen Weg über Deutschland! Holen Sie sich hier einen Führerschein, der dauerhaft gilt! Ersparen Sie sich jegliches juristische Risiko und die Sorge, doch eines Tages nicht mehr fahren zu dürfen! Befreien Sie sich von der Last der Vergangenheit damit, dass Sie sich über eine MPU vollständig rehabilitieren.
Wenn Sie diese Webpräsenz sorgfältig studieren, werden Sie sehen, dass Sie keine Angst vor der MPU haben müssen. Jeder Bürger, der sich qualifiziert informiert und das für die Wiederteilung Erforderliche tut, hat vorzüglichen Chancen auf eine positive MPU und einen Erhalt des Führerscheins im deutschen Rechtssystem.
Und ein solcher Führerschein bringt Ihnen einen ganz anderen, menschlichen Bonus. Sie werden sehen, wie positiv Ihre Seele darauf reagiert. Wer sich auf ehrliche Weise rehabilitiert, übernimmt persönlich Verantwortung für einstige Fehler und kann sich mit diesen gründlicher versöhnen. Er fühlt sich frei, profitiert von vielseitigen Veränderungen, die er im Prozess der Wiedererteilung und Vorbereitung auf die MPU umgesetzt hat und besitzt optimale Voraussetzungen, die neue Fahrerlaubnis auf Dauer zu behalten.
Ich helfe Ihnen bei diesem Schritt. Ich helfe Ihnen, im Rechtssystem Deutschland den Führerschein wiederzubekommen und damit eine Lösung zu erreichen, die Bestand hat, die Ihnen Ruhe und Sicherheit zurückgibt. Rufen Sie mich an und buchen Sie eine Sprechstunde. Ich kann Sie dann fachkundig beraten.

