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Punkteabbau – Verkehrspsychologische Beratung
(§4 Abs. 9 StVG)

Ausgangslage

Ende der 90er Jahre änderte der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage des Punktesystems, um dem Autofahrer auf mehrfache Weise entgegen zu kommen. So wollte man zum einen verhindern, dass Kraftfahrer in einer Phase erhöhter Belastung, etwa beruflichen Stresses schnell und ohne Vorwarnung den Führerschein und damit oft auch ihre Existenzgrundlage verlieren. Zum anderen wollte man jene Bürger belohnen, die bereit waren, an eigenen Fehlern zu arbeiten. Sie sollten die Chance haben, über ihr Verhalten nachzudenken, die Fehler abzustellen und diese Motivation wollte man mit einem Punkteabbau belohnen. Nur jene Kraftfahrer, die sich trotz wiederholter Ermahnung als nicht lernfähig erwiesen, wollte man „aus dem Verkehr ziehen“.

Das Punktesystem

Herausgekommen ist eine neue Regelung des Punktesystems, die Sie vielleicht schon kennen. Ich möchte sie Ihnen hier dennoch im Kern vorstellen, damit Sie sehen, dass Sie mehrfach Gelegenheit haben, Punkte abzubauen, unter anderem durch eine verkehrspsychologische Einzelberatung. Schauen wir uns das Ganze näher an. Sie finden die entsprechenden Vorschriften im Straßenverkehrsgesetz (StVG), und hier im wesentlichen im Paragraphen 4.

Das Vier-Stufen-Modell

Statistiken belegen, dass noch immer eine beträchtliche Zahl von Kraftfahrern keine Punkte in Flensburg haben. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes sind es gegenwärtig über 20% der Männer und 12 Prozent der Frauen (*). Freilich machen Menschen auch Fehler und so entschloss sich der Gesetzgeber, nach Maßgabe der Punkte, d.h. der Auffälligkeiten im Straßenverkehr vier Stufen zu unterscheiden.

Stufe 0: 1 bis 7 Punkte

Hier sind noch keinerlei behördliche Maßnahmen vorgesehen. Der Kraftfahrer muss natürlich das Bußgeld für seine Ordnungswidrigkeiten bezahlen, doch wird er nicht von der Führerscheinstelle angeschrieben. Er kann jedoch – was viele Autofahrer nicht wissen – freiwillig ein Aufbauseminar besuchen und damit 4 Punkte abbauen, d.h. frühzeitig eine optimale Punktereduktion (bis minimal 0 Punkte) herbeiführen. Diese komfortable Möglichkeit kann einmal alle fünf Jahre in Anspruch genommen werden. Entsprechende Seminare werden von Fahrschulen angeboten.

Stufe 1: 8 bis 13 Punkte

Erreicht ein Kraftfahrer 8 oder mehr Punkte, wird die Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) das erste Mal tätig. Der Kraftfahrer erhält ein Schreiben, in welchem man ihm den Punktestand mitteilt, ihn verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an dem bereits oben vorgestellten Aufbauseminar hinweist. Freilich gibt es nach Besuch dieses Seminars nur bei exakt 8 Punkten noch den vollen Abzug von 4 Punkten. Hat der Kraftfahrer 9 bis 13 Punkte erreicht, so kann er nur mehr 2 Punkte abbauen.

Tipp!
Wie Sie sehen, lohnt es sich also, frühzeitig tätig zu werden. Sie können selber kostenfrei Ihren Punktestand in Flensburg mit einem einfachen Formular sich zuschicken lassen und so etwas für Ihren Führerschein tun, bevor Sie von der Führerscheinstelle angeschrieben werden. Laden Sie sich einfach von meiner Webseite dieses Formular herunter und informieren Sie sich über Ihren aktuellen Punktestand.

Sonderfall

Manchmal dauert es, bis die Fahrerlaubnisbehörde ihr Verwarnungsschreiben verschickt. Auch kann es sein, dass in der Zwischenzeit der Kraftfahrer deutlich mehr Punkte ansammelt. Hier hat nun der Gesetzgeber eine interessante Sperrklausel eingeführt. Falls der Autofahrer mehr als 14 Punkte erreicht, bevor er das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhält, wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert. Dies bedeutet konkret, dass Sie sich so lange in Stufe 1 des Punktesystems befinden, bis die Führerscheinstelle Sie angeschrieben hat. Erst mit dem Verwarnungsschreiben kann die nachfolgende Stufe in Kraft treten.

Stufe 2: 14 bis 17 Punkte

Viele Kraftfahrer nutzen die Verwarnung. Sie besuchen ein Aufbauseminar, reduzieren ihre Punkte und werden nicht weiter erheblich auffällig. Da Punkte jedoch erst nach 2 Jahren, in bestimmten Fällen sogar erst nach fünf Jahre getilgt werden, kann es vorkommen, dass der Kraftfahrer 14 oder mehr Punkte ansammelt. Nun wird die Fahrerlaubnisbehörde ein zweites Mal tätig: ein letztes Mal, wie Sie gleich sehen werden, bevor der Führerschein entzogen wird. Der Betreffende wird erneut verwarnt. Das Aufbauseminar bei der Fahrschule, welches zuvor freiwillig mit Punkteabbau besucht werden konnte, wird jetzt in einem Bescheid angeordnet. Ein Punkterabatt wird dafür nicht mehr gewährt. Nur, falls der Kraftfahrer dieses Seminar bereits (in den fünf Jahren zuvor) besucht hat, unterbleibt diese Anordnung. Weiterhin muss die Behörde dem Betreffenden mitteilen, dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten seine Fahrerlaubnis entzogen wird.

Um dem Kraftfahrer dennoch eine letzte Hilfestellung zu geben und ihn zu motivieren, seine problematischen Einstellungen oder sein Fahrverhalten zu ändern, hat der Gesetzgeber die verkehrspsychologische Beratung nach §4 Abs. 9 StVG eingeführt. Wer eine solche Beratung einmal alle fünf Jahre besucht, kann zwei Punkte abbauen, d.h. den Druck auf den Punktestand etwas mildern. Die Führerscheinstelle hat Sie also, falls Sie 14 oder mehr Punkte erreicht haben, in ihrem zweiten Schreiben abschließend auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Ich biete Ihnen die Verkehrspsychologische Beratung nach §4 Abs. 9 StVG an, d.h. bei mir können Sie zwei Punkte abbauen.

Sonderfall:

Ähnlich wie bei Stufe 1 gibt es auch hier eine Sperrklausel. Es kann nämlich sein, dass der Kraftfahrer mehr als 17 Punkte anhäuft, bevor die Behörde ihr zweites Schreiben verschickt. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis ebenfalls noch nicht entzogen. Vielmehr wird der Punktestand auf 17 reduziert. Auch hier gilt, was Sie schon wissen. Erst, wenn Sie das zweite Schreiben erhalten haben, ist Ihre Fahrerlaubnis endgültig in Gefahr. Denn jetzt haben Sie keinen weiteren Puffer mehr.

Stufe 3: 18 oder mehr Punkte

Hat der Kraftfahrer beide Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhalten und erreicht er danach mehr als 18 Punkte, „so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ (§4 Abs. 3 Nr. 3 StVG).

Ihr Führerschein ist also „weg“ und Sie haben keine Chance, dies per Anwalt zu verhindern. Auch kommt eine Reihe unangenehmer Dinge auf Sie zu. Zum einen können Sie erst wieder sechs Monate nach „Wirksamkeit der Entziehung“ eine neue Fahrerlaubnis erhalten. Zum anderen wird die Führerscheinstelle nachlegen. Sie wird behaupten, dass Sie aufgrund des hohen Punktestandes ungeeignet zum verantwortungsbewussten Autofahren sind und eine MPU anordnen. Sie werden also erst nach frühestens sechs Monaten, einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und einer positiven MPU wieder autofahren können. Auf meiner Seite MPU-Vorbereitung Punkte können Sie nachlesen, was das für Sie bedeuten würde.

Lassen Sie es nicht so weit kommen Reagieren Sie rechtzeitig. Sichern Sie sich den Abbau von 2 Punkten! Nutzen Sie die Verkehrspsychologische Beratung, um zu verstehen, warum Sie wiederholt aufgefallen sind und gemeinsam zu erarbeiten, was Sie tun können, um Ihren Führerschein dauerhaft zu behalten.

Die Verkehrspsychologische Beratung
(§4 Abs. 9 StVG)

Voraussetzungen

Eine Verkehrspsychologische Beratung zum Abbau von 2 Punkten ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Für Sie ist in diesem Zusammenhang also vor allem interessant, dass Sie die Punktabbau-Beratung nur einmal innerhalb von 5 Jahren in Anspruch nehmen können und dass Sie erst das Aufbauseminar bei der Fahrschule beendet haben müssen. Den Punkteauszug haben Sie oft schon im Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde als Anhang vorliegen. Sie können ihn aber auch selber mithilfe eines Formulars, das Sie von meiner Webseite herunterladen können, sich zuschicken lassen.

(Auch für Autofahrer, die sich in der Probezeit befinden, gibt es eine verkehrspsychologische Beratung zum Punkteabbau. Lesen Sie hierzu meine entsprechende Seite „Fahrerlaubnis auf Probe“)

Zeitrahmen und Umfang der Beratung

Die verkehrspsychologische Beratung umfasst im allgemeinen drei Sitzungen zu je einer Stunde. Für die gesamte Beratung sind ein Mindestzeitraum von zwei Wochen und ein Höchstzeitraum von vier Wochen vorgesehen. Diese Eckdaten sind leider verbindlich und können auch im Einzelfall nicht ausgesetzt werden.

Tipp:
Sollten Sie in der Zwischenzeit einen Verstoß begangen haben und nun möglichst rasch noch eine Beratung durchführen wollen, um noch vor Rechtskraft des Verstoßes zwei Punkte abzubauen, um so Ihren Führerschein zu erhalten, empfiehlt es sich, umgehend Kontakt mit der Führerscheinstelle aufzunehmen. Der zuständige Sachbearbeiter ist mit den neuesten Gesetzestexten vertraut und kann Ihnen sagen, ob in Ihrem Fall eine Beratung zum Punkteabbau noch möglich ist. Bedenken Sie dabei, dass bei rechtlichen Detailfragen oder der behördlichen Auslegung der Gesetze immer Änderungen möglich sind; auch können minimale formale Fehler der Behörde die Sachlage zu Ihren Gunsten wenden. Ein Anruf bei der Führerscheinstelle lohnt sich also immer, denn die Behörde ist Ihnen gegenüber zur Auskunft verpflichtet und nimmt diese Verpflichtung auch ernst.

Beratungsvertrag

Wie Sie wissen, sind in unserem Land viele Dinge rechtlich geregelt und so wird es Sie nicht überraschen zu erfahren, dass wir vor Beginn der Beratung in der ersten Sitzung einen Beratungsvertrag unterzeichnen müssen. Es handelt sich hierbei um einen Standardtext, den der Berufsverband vorgibt. Sie können sich ein Muster dieses Vertrages von meiner Webseite herunterladen, damit Sie wissen, was Sie unterschreiben. Ein solcher Vertrag hat nicht nur Nachteile. Ich verpflichte mich Ihnen gegenüber zur Vertraulichkeit. Sie sagen pünktliches und nüchternes Erscheinen zu.

Im Übrigen dürfen Sie in der Beratung sagen, was Sie denken und auch Kritik am System selbst äußern. Ich möchte wissen, wie Sie die Dinge beurteilen und möchte Ihnen helfen, Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, das Sie in dieser Demokratie immer noch haben, mit der Notwendigkeit einer angemessenen Straßenverkehrsteilnahme zu verbinden.

Inhalt der Beratung

Zwar hat der Berufsverband die „Ziele der Verkehrspsychologischen Beratung“ recht detailliert ausformuliert und dem Berater eine Reihe konkreter Zielsetzungen diktiert, so etwa:

Doch darf ich Sie, falls Ihnen diese Begriffe wenig sagen, beruhigen. Die Freiheit des Psychologen besteht darin, diese Ziele individuell auszulegen. Ich nehme mir das Recht heraus, mit Ihnen und Ihren Erfahrungen zu arbeiten und meine Berufserfahrung dabei einzubringen. Wir wollen uns nicht langweilen, sondern gemeinsam voneinander profitieren. Sie berichten über sich als Autofahrer oder Mensch. Ich höre Ihnen zu und überlege gemeinsam mit Ihnen, wie man das Beste aus Ihrer Situation machen kann.

Teilnahmebescheinigung

Dieser Passus wird Sie besonders interessieren, denn es sollen ja meistens so schnell wie möglich die beiden Punkte aus Ihrem Register verschwinden. Sie erhalten in der dritten Beratungssitzung eine amtlich-anerkannte Teilnahmebescheinigung, die Sie umgehend der Führerscheinstelle vorlegen können. Um Zeit zu sparen, können wir die Bescheinigung auch sofort an die Behörde durchfaxen, doch müssen Sie das Original zusätzlich nachreichen. Die Bescheinigung erhält meinen Namen und Stempel und gilt als amtliches Dokument. Die Führerscheinstelle wird den Vorgang dann dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg melden und dort werden die beiden Punkte schließlich aus ihrem Konto herausgenommen. Von mir erhalten Sie noch ein Formblatt zur Überprüfung des Punktestandes. Sie können damit dann einige Wochen später kontrollieren, ob Ihre Punkte auch tatsächlich abgezogen wurden. Dieses Formblatt können Sie übrigens jederzeit nach Flensburg abschicken und auch von meiner Webseite herunterladen.

Kosten

Die Verkehrspsychologische Beratung (§4 Abs. 9 StVG) im Umfang von 3 Sitzungen zu je einer Stunde kostet 280 Euro. inkl. Zusendung der Beratungsunterlagen und Teilnahmebescheinigung. Wie Sie sich denken können, verbringe ich meine Zeit lieber damit, Menschen zu helfen, als ausstehenden Rechnungen nachzulaufen. Daher bitte ich Sie, das Honorar zur ersten Sitzung mitzubringen.

Wie kann ich mich anmelden und wie läuft alles ab?

Falls Sie an einer Beratung zum Punkteabbau interessiert sind, geht alles ganz einfach. Sie rufen mich an und halten Ihren Pass oder Personalausweis bereit. Ich nehme am Telefon Ihre Personalien entgegen und schicke Ihnen dann Ihre Beratungsunterlagen zu. Wir vereinbaren telefonisch die drei Sitzungen zu je einer Stunde, so dass Sie wissen, wann Sie die Teilnahmebescheinigung erhalten. In dringenden Fällen und bei terminlicher Verfügbarkeit vereinbaren wir am Telefon auch einen raschen Ersttermin. Die Vertragsunterlagen halte ich dann für Sie bereit.

Zögern Sie daher nicht! Rufen Sie an und vereinbaren Sie eine Verkehrspsychologische Beratung. Entlasten Sie Ihr Verkehrsregister um zwei Punkte und arbeiten Sie gemeinsam mit mir daran, den Führerschein zu behalten. Ich bin für Sie da! Ich nehme mir Zeit für Sie!


(*) http://www.kba.de/Stabsstelle/Publikationen/50jahre_vzr_broschuere.pdf