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Punktsystem und Verkehrszentralregister (VZR)

Einleitung

Auf dieser Seite finden Sie rechtliche Grundlagen zum Punktsystem und zum Verkehrszentralregister, wie sie im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgehalten sind. Ich habe mich um verständliche Ausdrucksweise bemüht, ohne den juristischen Gehalt zu kompromittieren und mich auf wesentliche Informationen beschränkt. Originalformulierungen wurden, soweit dem Laien verständlich, beibehalten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und juristische Korrektheit besteht nicht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Fachliteratur ergänzend zu Rate zu ziehen. Sie können den Inhalt dieser Webseite auch als dreiseitiges Infoblatt downloaden.

Inhalt des VZR und Punktebewertung

Vier Arten von Daten finden Eingang in das Verkehrszentralregister:

a) rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht
b) rechtskräftige Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt wurden
c) Entscheidungen der Führerscheinstelle zur Fahrerlaubnis (z.B. Entziehung oder Versagung)
d) Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Dabei werden Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers je nach Art und Schwere des Vergehens mit 5 – 7 Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit 1 – 4 Punkten bewertet.

Punktsystem

Das Punktsystem sieht drei abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG) vor:

Stufe 1: 8 bis 13 Punkte:
Verwarnung mit Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar

Stufe 2: a) 14 bis 17 Punkte:
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte

Stufe 2: b) 14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar:
Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

Stufe 3: 18 und mehr Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis

Punkteabzug

Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 StVG) ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden. Der Abzug kann je nach Punktestand entweder durch ein Aufbauseminar oder durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen:

1. Aufbauseminar:
a) 0 bis 8 Punkte: Abbau von bis zu 4 Punkten bei freiwilliger Teilnahme an diesem Seminar
b) 9 bis 13 Punkte: Abzug von 2 Punkten bei freiwilliger Teilnahme an diesem Seminar
c) Anordnung des Seminars: kein Punkteabzug

2. Verkehrspsychologische Beratung:
14 bis 17 Punkte und freiwillige Teilnahme: Abzug von 2 Punkten.

Rechtsprechung und Sonderurteile

Die herrschende Rechtsprechung nimmt an, dass ein Punkterabatt erlangt werden kann, solange weniger als 18 Punkte im VZR eingetragen sind und vor Beendigung des Aufbauseminars bzw. der verkehrspsychologischen Beratung keine weitere Entscheidung rechtskräftig wird, die zur Eintragung weiterer Punkte führt.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt besteht demgegenüber in einem neueren Beschluss (17.3.2008) nicht auf der Rechtskraft einer weiteren Entscheidung, sondern auf dem Tat-Tag des Verstoßes. Wer also vor Beendigung der Abbaumaßnahme eine weitere Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat, die das Punktekonto auf über 18 Punkte erhöhen würde, kann keinen Punkterabatt mehr erhalten und muss mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen.

Jeder Bürger kann kostenfrei beim Kraftfahrt-Bundesamt den aktuellen eigenen Punktestand abfragen. Auf meiner Webseite "Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR)" finden Sie dazu entsprechende Informationen und ein Musterformular.

Tilgung/Löschung der Punkte

Eintragungen im VZR werden unter Berücksichtigung der Regelung zur Tilgungshemmung nach 2 Jahren, 5 Jahren oder 10 Jahren getilgt. Mit der Tilgung einer Eintragung werden auch deren Punkte gelöscht. Ordnungswidrigkeiten werden bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe – also in der Probezeit – nicht getilgt.

Tilgungsfristen

a) 2 Jahre: Ordnungswidrigkeiten

b) 5 Jahre: Straftaten; Ausnahme: Alkohol- oder Drogenfahrten sowie Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) auch im Ausland. Verbote oder Beschränkungen der Führerscheinstelle, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.

c) 10 Jahre: alle übrigen Fälle (z. B. Ausnahmen von der 5-Jahres-Frist, Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis).

Beginn der Tilgungsfrist

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB [falls der Täter keine Fahrerlaubnis hat] oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dem Verzicht. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Überliegefrist

Die Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr vernichtet, sofern keine Tilgungshemmung durch andere Entscheidungen besteht.

Interpretation: die Überliegefrist wurde 2005 von drei Monaten auf ein Jahr verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass findige Anwälte die Entscheidung eines noch in der Tilgungsfrist erfolgten neuerlichen Verkehrsverstoßes solange verzögern, bis dieser erst nach der Tilgungsfrist der alten Eintragungen rechtskräftig wird. In diesem Fall wären die alten Eintragungen aus dem VZR zu löschen, denn nur, wenn das VZR innerhalb der Überliegefrist von einer Tat Kenntnis nimmt, bleiben die alten Eintragungen bestehen.

Die Tilgung (Löschung) erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Tilgungen werden dem Betreffenden nicht mitgeteilt. Getilgte Eintragungen werden vollständig vernichtet, so dass zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können. Während der Überliegefrist erhält nur der Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft.

Tilgungshemmung

Sind mehrere Entscheidungen im Verkehrszentralregister erfasst, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzung für die Tilgung vorliegt. Ordnungswidrigkeiten hemmen die Tilgung anderer Ordnungswidrigkeiten. Abweichend hiervon werden Ordnungswidrigkeiten jedoch spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Dies gilt nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze, die ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden.

Hinweise, sofern Eintragungen vorhanden sind

a) Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, bleiben alle vor der Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Zuwiderhandlungen bei der Punktewertung unberücksichtigt. (Jede Entziehung der Fahrerlaubnis stellt den Punktstand daher auf Null).

b) Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tateinheit), so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

c) Sind durch mehrere Handlungen mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tatmehrheit), so werden die Punkte für jede Zuwiderhandlung addiert.

d) Das Punktsystem betrifft ausschließlich Fahrerlaubnisinhaber. Daher bleiben alle Zuwiderhandlungen, die vor der Erst- oder Neuerteilung begangen wurden, bei der Punktwertung unberücksichtigt.

Neuere Urteile der Rechtsprechung

a) OVG Koblenz - Beschluss vom 15.04.08:
1. Ein Punkterabatt aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kann nur gewährt werden, wenn der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung noch nicht 18 Punkte erreicht hat.
2. Werden die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Punktebereiche (8 - 13 Punkte, 14 - 17 Punkte) "von oben" erreicht (d.h. durch Verringerung der Punktezahl z.B. durch Tilgung oder freiwillige Teilnahme an einer Maßnahme, die zu einem Punkterabatt führt), so braucht die Fahrerlaubnisbehörde die für diese Punktebereiche vorgesehenen Maßnahmen (Verwarnung, Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) nicht anzuordnen.

b) VG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 17.03.08:
Ein Punkterabatt aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kann nur gewährt werden, wenn der Teilnehmer nicht vor der Teilnahme eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, aufgrund derer sein Punktekonto auf 18 Punkte oder mehr ansteigen würde.